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ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24
#3
Danke vielmals – die ATZ hat Ähnlichkeiten mit der Büchse der Pandora ...
 
Vielleicht eignet sich ein konkretes Zahlenbeispiel (fiktive Zahlen, aber grundsätzlich Echtfall) gut, um das Dilemma bei „freiwilligen Anteilen“ einer grundsätzlich vom KV herrührenden Gehaltsvalorisierung, die zufällig mit dem Antritt der ATZ zum 1.1.2024 zusammenfällt, nochmal ganz konkret zu beleuchten. Das ist leider akut gleich für die Jännerabrechnung.
 
Ausgangspunkt:
  • IST-Gehalt im ganzen Jahr 2023 EUR 4500 bei jemand, der im KV-Handelsangestellte in E Stufe 2 eingestuft ist und im Laufe des Jahres in Stufe 3 kommen wird. (Im konkreten Fall "wartet" im Lauf des Jahres eine Vorrückung - 2024 ist sehr oft das dritte Jahr nach Umstieg auf das neue Gehaltsschema des KV-Handelsangestellte.)
  • Das Unternehmen erhöht immer „besser“ als rein nur die Überzahlung aufrecht zu erhalten und gibt auch auf die Überzahlung etwas drauf.
  • Wäre der MA ab 1.1.2024 weiter in Vollzeit, würde die Gehaltserhöhung nicht nur um EUR 200 steigen (von EUR 2.405 auf EUR 2.605): Auch die Überzahlung würde um die halbe KV-Erhöhung, aufgerundet auf den nächsten Euro, steigen.
  • Diese „freiwillige Freundlichkeit“ steigert auf Vollzeitbasis die Überzahlung iHv EUR 2095 um 4,15% plus Aufrundung = um EUR 87 auf EUR 2.182.
  • Das neue IST-Gehalt wäre EUR 4787, mit einem „Plus“ von insgesamt EUR 287: EUR 200 vom KV, EUR 87 „freiwillig“.
 
ATZ mit 50% / 75% / 100% ab 1.1.2024:
• Das TZ-Entgelt dürften weitgehend unstrittig EUR 2.393,50 sein: 50% des valorisierten VZ-Istgehalts.
• Die historischen Werte für Ober- und Unterwert ergeben einen gesetzlichen Lohnausgleich iHv EUR 1.125 (gemäß Lohnkonto 2023). Daran ändert in diesem Fall auch die Gesetzesänderung beim Unterwert ab 1.1.2024 nichts.
• Die aktuelle ASVG-BGBL auf Vollzeitbasis wäre wohl EUR 4.787 – aber da fängt die Unsicherheit für die Jännerabrechnung schon an (siehe unten) …
• Hat die aktuelle Gesetzesänderung betreffend „freiwillige Lohnerhöhungen“ auf die beiden speziellen ATZ-Bestandteile „Lohnausgleich“ und „garantierte ASVG-Beitragsgrundlage“ eine Auswirkung ?
 
Lohnausgleich:
• Für den Sonderfall „ATZ beginnt mit Lohnerhöhung“ wird vielerorts vertreten, dass in der LV differenziert wird zwischen ausbezahltem Lohnausgleich („in der LV“) und für den AMS-Antrag relevantem Lohnausgleich. Obwohl in der LV sofort ein valorisierter Lohnausgleich zu verwenden sei, dürfe dieser beim AMS nicht beantragt werden (sei beim AMS erst bei der ersten folgenden Änderungsmeldung „aufzuholen“).

• Lohnausgleich für das AMS im konkreten Beispiel:
  • Diese schon bisher bestehende „Schere“ würde im Antrag („vorerst“) die historischen EUR 1125 bedeuten – offen ist aber neuerdings, welcher Betrag auf eine allfällige Änderungsmeldung “wartet“.
  • Wenn man bei der kommenden AMS-Änderungsmeldung nur den „kollektivvertraglichen Teil der Valorisierung“ einbezieht, sieht es anders aus als bei Einbeziehung der gesamten Gehaltsvalorisierung (inklusive der „freiwilligen Freundlichkeit“).
  • Entweder geht dann in die kommende Änderungsmeldung ein um EUR 50 angehobener Lohnausgleich (25% von EUR 200) ein - oder aber ein um EUR 71,75 (25% von EUR 287) höherer Wert.  Dazu kommt dann jeweils die Auswirkung der Vorrückung auf den Lohnausgleich.
  • Welcher Wert „wartet“ ? Der kleinere (50) oder größere (71,75) ?
• LV-Lohnausgleich im konkreten Beispiel:
  • Hier stellt sich die Frage sofort – das ist auch der eine akute Anlass für das Thema, wenn es denn so sein muss, dass der historisch (letzte 12 Monate vor ATZ) berechnete Lohnausgleich in der LV sofort valorisiert werden muss.
  • Beträgt der tatsächlich auszuzahlende LV-Lohnausgleich ab 1.1.2024 statt EUR 1.125 nunmehr EUR 1.175 – also anteilig angehoben um die kollektivrechtliche Auswirkung beim TZ-Gehalt?
  • Beträgt der tatsächlich auszuzahlende LV-Lohnausgleich ab 1.1.2024 sogar EUR 1.196,75 – also anteilig angehoben um die gesamte Gehaltserhöhung beim TZ-Gehalt (inklusive „freiwillige Freundlichkeit“)?
  • Der Unterschied zwischen der einen und der anderen Vorgangsweise beträgt EUR 21,75 brutto – keine Kleinigkeit und auch mit Relevanz für das ASVG-Auffüllen (= zweiter akuter Anlass für das Thema).
 
Garantierte ASVG-Beitragsgrundlage:
  • Seitens AMS wird auch (großteils) der Mehraufwand für das „ASVG-Auffüllen“ ersetzt.
  • Neuerdings wird aber – siehe oben – zwischen verschiedenen Gehaltserhöhungen (kollektivrechtlich versus „freiwillig“) differenziert.
  • Beträgt die konkrete ASVG-BGL im Jänner 2024 EUR 4.787 – so hoch wie das Vollzeitgehalt ohne ATZ gewesen wäre ? Nur in der LV oder auch für das ATZ-Geld ?
  • Anders gefragt: Wird dabei auch für das AMS der Auffüllen-Mehraufwand im ATZ-Geld mit der höheren Basis berechnet ? Oder geht hier neuerdings eine weitere Schere auf und man darf im AMS-Antrag nur auf Basis von EUR 4.700 rechnen ? (Nur die 200 stammen vom KV, der Rest ist „freiwillig“.)
  • Gibt es also auch zukünftig nur EINE garantierte ASVG-BGL oder gibt es zukünftig auch hier eine „neue Schere“ zwischen „ASVG-BGL LV“ und „ASVG-BGL-AMS“ ?
  • Denkmöglich wäre auch, dass es auch weiterhin nur eine garantierte ASVG-BGL gibt, die aber zukünftig (nur) auf Basis des kollektivvertraglichen Erhöhungsausmaßes berechnet wird (also sowohl im AMS-Antrag als auch in der Jännerabrechnung nur auf EUR 4.700 auffüllen).
  • Ginge hingegen eine Schere auf, würde man im konkreten Beispiel in der LV auf EUR 4.787 auffüllen – für den Antrag aber abweichend rechnen (Auffüllen nur auf EUR 4.700).
  • Was ist richtig bzw zwingend geboten ? 
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RE: ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24 - von CGV1 - 05.01.2024, 09:50

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