Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24
#4
Zu Frage 1:

Die garantierte SV-Beitragsgrundlage steigt auch "nur" um jenen Wert, der laut Kollektivvertrag "notwendig" ist. Ein freiwilliger Anteil ist auch hier nicht zu berücksichtigen. Vermutlich ist dann der für Sie hier relevante Wert im Betrag von € 4.700,00 gelegen, wenn wir davon ausgehen (von mir ungeprüft), dass € 87,00 von freiwilliger Natur waren. Ich gehe davon aus, dass wir im Jänner "nur" mit einer KV-Erhöhung starten und nicht zusätzlich auch die Vorrückung greift. Dies schließe ich aus Ihrer Wendung "im Laufe des Jahres".

Unter dieser Prämisse bleibt somit die vorgenommene KV-Erhöhung ab 1.1.2024 ausschließlich im Lohn relevant, wird aber gegenüber dem AMS noch überhaupt nicht gemeldet. Dies erfolgt erst dann, wenn dann die von Ihnen angesprochene Vorrückung stattfindet, wenngleich dann auch die freiwilligen Anpassungen nicht mehr einzumelden sind.

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist das garantiert so, bei der geblockten Altersteilzeit wäre es - laut Gesetz - nicht so, das AMS möchte das aber nicht zur Kenntnis nehmen und geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus.


Zu Frage 2:

Wie hoch der Lohnausgleich im Rahmen der LV mit Jänner 2024 ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Dazu müsste ich exakt wissen, wie die konkrete diesbezügliche Vereinbarung lautet (also die Altersteilzeitvereinbarung im genauen Wortlaut). Insoweit kann ich Ihnen bestätigen, dass es sein kann, dass die Werte, die man in der Personalverrechnung antrifft, sich von jenen unterscheiden, die man gegenüber dem AMS "einmeldet". Diese Schere hat mit den Pauschalierungen, die das AMS durchführt seit dem Jahr 2011 begonnen.

Zu Frage 3:

Es ist dem Vernehmen nach der "kleinere Wert" (€ 50,00, der Höhe nach von mir nicht geprüft).


Zu Frage 4:

Wieviel der LV-Lohnausgleich dann tatsächlich beträgt, kann ich leider nicht sagen, da dies auch von den getroffenen Vereinbarungen abhängt, also von der konkret getroffenen Altersteilzeitvereinbarung, die man insoweit dann interpretieren muss. Aber es spricht sehr vieles dafür, dass LV-Lohnausgleich € 1.196,75 betragen wird (von mir ungeprüfter Wert).

Die SV-Differenz ist so zu melden, dass die freiwillige Erhöhung, die ab 1.1.2024 gegeben wird, dort auch keine Rolle spielt (auch das habe ich mit dem BMAW und dem AMS Österreich klären können). Also schmälert die freiwillige Erhöhung die SV-Differenz ebenfalls nicht. 

Im Übrigen würde ich bei der garantieren SV-Beitragsgrundlage in Bezug auf die freiwillige Erhöhung keinen Unterschied zwischen LV und AMS-Meldung sehen. In beiden Fällen bleiben freiwillige Erhöhungen unberücksichtigt.

Ich hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24 - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.01.2024, 15:43

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste