10.01.2024, 08:13
Unrichtige Arbeitszeiteintragung im Homeoffice recht-fertigt die fristlose Entlassung
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 58/23d
§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
So entschied der OGH:
1. Gab ein Arbeitnehmer im Arbeitszeitzeitsystem seines Arbeitgebers wahrheitswidrig an, dass er von 9 bis 17:15 Uhr in seinem Homeoffice gearbeitet hatte, obwohl er dort erst ab 12:30 zu arbeiten begonnen hatte, so stellte dies keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigte.
2. Bei Arbeitsleistungen im Homeoffice genießt der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung, weil in diesen Fällen (vergleichbar mit Reisenden) weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Arbeitnehmers angewiesen ist.
3. Dass der Arbeitnehmer mangels Vereinbarung einer „Kernzeit“ ohnehin berechtigt gewesen wäre, am betreffenden Tag bis Mittag privaten Verpflichtungen nachzugehen, ändert nichts daran, dass er durch seinen wahrheitswidrigen Eintrag der Arbeitszeit im Arbeitszeiterfassungssystem an diesem Tag nicht erbrachte Arbeitsleistungen vor-täuschte.
4. Auch das Argument, er hätte sich durch diesen Eintrag wegen seiner am davor gelegenen Arbeitstag geleisteten, aber nicht erfassten Überstunden keinen finanziellen Vorteil verschafft (an diesem Tag hatte er von 7 Uhr bis 22.30 Uhr gearbeitet), rechtfertigt seine bewusste Täuschungshandlung nicht.
5. Eine Schädigungsabsicht ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
6. Wenn die Entlassung am darauffolgenden Arbeitstag (= jener Arbeitstag, der auf die „falschen Arbeitszeitangaben folgte“) in den Nachmittagsstunden (nachdem der Sach-verhalt geklärt war) ausgesprochen wurde, so war dies jedenfalls noch rechtzeitig.
Praxisanmerkung:
Liest man sich die Rechtssätze durch, so könnte man auf die Idee kommen, dass hier ein „böser Arbeitnehmer“ am Werk war. Sieht man sich die nachfolgenden Ergänzungen an, so relativiert sich das vermutlich wieder:
Am 13.3.2020 (= der Freitag vor dem ersten Lockdown) hat er von 7 Uhr bis 22:30 gearbeitet, konnte aber jene Stunden, die über das „Tageslimit“ hinausgingen, nicht eintragen. Scheinbar war es üblich, dass man dann derartige Stunden mit „nicht geleisteten“ Stunden (= Zeitausgleich) der Folgetage „aufrechnete“ (was der Arbeitgeber verneinte und der Arbeitnehmer nicht beweisen konnte). Zudem ordnete der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer bereits am 13.3.2020 die Arbeit im Homeoffice an. Der Arbeitnehmer flog dann am 16.3.2020 in den Morgenstunden mit seiner Familie zurück in seine Wohnung nach Teneriffa, wo er dann um 12:30 zu arbeiten begonnen hatte, aber – verhängnisvollerweise – einen früheren Arbeitsbeginn eingetragen hatte.
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 58/23d
§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
So entschied der OGH:
1. Gab ein Arbeitnehmer im Arbeitszeitzeitsystem seines Arbeitgebers wahrheitswidrig an, dass er von 9 bis 17:15 Uhr in seinem Homeoffice gearbeitet hatte, obwohl er dort erst ab 12:30 zu arbeiten begonnen hatte, so stellte dies keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigte.
2. Bei Arbeitsleistungen im Homeoffice genießt der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung, weil in diesen Fällen (vergleichbar mit Reisenden) weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Arbeitnehmers angewiesen ist.
3. Dass der Arbeitnehmer mangels Vereinbarung einer „Kernzeit“ ohnehin berechtigt gewesen wäre, am betreffenden Tag bis Mittag privaten Verpflichtungen nachzugehen, ändert nichts daran, dass er durch seinen wahrheitswidrigen Eintrag der Arbeitszeit im Arbeitszeiterfassungssystem an diesem Tag nicht erbrachte Arbeitsleistungen vor-täuschte.
4. Auch das Argument, er hätte sich durch diesen Eintrag wegen seiner am davor gelegenen Arbeitstag geleisteten, aber nicht erfassten Überstunden keinen finanziellen Vorteil verschafft (an diesem Tag hatte er von 7 Uhr bis 22.30 Uhr gearbeitet), rechtfertigt seine bewusste Täuschungshandlung nicht.
5. Eine Schädigungsabsicht ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
6. Wenn die Entlassung am darauffolgenden Arbeitstag (= jener Arbeitstag, der auf die „falschen Arbeitszeitangaben folgte“) in den Nachmittagsstunden (nachdem der Sach-verhalt geklärt war) ausgesprochen wurde, so war dies jedenfalls noch rechtzeitig.
Praxisanmerkung:
Liest man sich die Rechtssätze durch, so könnte man auf die Idee kommen, dass hier ein „böser Arbeitnehmer“ am Werk war. Sieht man sich die nachfolgenden Ergänzungen an, so relativiert sich das vermutlich wieder:
Am 13.3.2020 (= der Freitag vor dem ersten Lockdown) hat er von 7 Uhr bis 22:30 gearbeitet, konnte aber jene Stunden, die über das „Tageslimit“ hinausgingen, nicht eintragen. Scheinbar war es üblich, dass man dann derartige Stunden mit „nicht geleisteten“ Stunden (= Zeitausgleich) der Folgetage „aufrechnete“ (was der Arbeitgeber verneinte und der Arbeitnehmer nicht beweisen konnte). Zudem ordnete der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer bereits am 13.3.2020 die Arbeit im Homeoffice an. Der Arbeitnehmer flog dann am 16.3.2020 in den Morgenstunden mit seiner Familie zurück in seine Wohnung nach Teneriffa, wo er dann um 12:30 zu arbeiten begonnen hatte, aber – verhängnisvollerweise – einen früheren Arbeitsbeginn eingetragen hatte.