Ein wesentlich (mehr als 25%) beteiligter Geschäftsführer kann seine Bezüge entweder laufend ausbezahlt und/oder im Rahmen von Ausschüttungen des festgestellten Bilanzgewinnes erhalten. Die Möglichkeit auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer Ausschüttungen zu verzichten muss im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Ist allerdings der Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder Kommunalsteuer) gerichtet, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umzuqualifizieren.
Es ist zu beachten, dass keine oder eine nur sehr geringe Vergütung aus der Funktion des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gänze zu einer verdeckten Ausschüttung führen kann, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern ist und damit gleichzeitig steuerlich bei der GmbH nicht abzugsfähig ist.
Auf Gesellschafterebene ist der Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kfz jedenfalls eine Vergütung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung veranlagen muss.
Auf Unternehmensebene ist für diese Vergütung DB, DZ und Kommunalsteuer abzuführen.
Die GmbH ist ein eigenes Rechtssubjekt, welche durch den Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich geführt und vertreten wird - daher ist die Sphäre der GmbH von der Sphäre der Gesellschafter stets strikt zu trennen.
LG
Es ist zu beachten, dass keine oder eine nur sehr geringe Vergütung aus der Funktion des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gänze zu einer verdeckten Ausschüttung führen kann, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern ist und damit gleichzeitig steuerlich bei der GmbH nicht abzugsfähig ist.
Auf Gesellschafterebene ist der Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kfz jedenfalls eine Vergütung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung veranlagen muss.
Auf Unternehmensebene ist für diese Vergütung DB, DZ und Kommunalsteuer abzuführen.
Die GmbH ist ein eigenes Rechtssubjekt, welche durch den Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich geführt und vertreten wird - daher ist die Sphäre der GmbH von der Sphäre der Gesellschafter stets strikt zu trennen.
LG