25.01.2024, 14:27
Man müsste sich den Sachverhalt in der Praxis wohl ein wenig eingehender ansehen.
Aber grundsätzlich wäre es möglich, hier die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 zur Anwendung zu bringen, wenn die dort genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte, für weitere Fragen nicht in den "News & wichtige Infos" posten, sondern eine "Etage weiter unten". Dort sind die Frage verortet. Danke für Ihr Verständnis!
Aber grundsätzlich wäre es möglich, hier die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 zur Anwendung zu bringen, wenn die dort genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte, für weitere Fragen nicht in den "News & wichtige Infos" posten, sondern eine "Etage weiter unten". Dort sind die Frage verortet. Danke für Ihr Verständnis!