09.09.2019, 11:07
Barabfindung eines Korrekturbetrages einer betrieblichen Pensionskasse ist kein Vergleich
BFG RV/7102536/2015 vom 16. Juli 2019
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
1. Die Barabfindung eines abfindungsfähigen Teiles eines Korrekturbetrages einer Pensionskassenanwartschaft ist kein Vergleich im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Berechtigten erfolgt.
2. Ein Vergleich stellt einen entgeltlichen Feststellungsvertrag dar, der Zweifel oder Streitigkeiten über Bestand, Umfang oder Durchsetzbarkeit eines Rechts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dadurch beseitigt, dass alle Parteien nachgeben und an Stelle des unklaren Rechts tritt.
3. Die Auswahlmöglichkeiten, den abfindungsfähigen Teil des Korrekturbetrages aufgrund einer Barabfindung zu erhalten oder auf eine Übertragung auf das Pensionskassenkonto zu verweisen, war nicht strittig.