29.01.2024, 14:26
Nachstehende Vorgänge sind zu erledigen:
1) E/A-JAB zum 31.12. "normal" erstellen (§ 4 Abs. 3)
2) Eröffnungsbilanz zum 1.1. des Beginnjahres erstellen
alle Forderungen und Verbindlichkeiten (brutto - siehe dazu Pkt. 3) erfassen
auch eventuell notleidende (keine Ausfälle), müssen dann aber wertberichtigt werden (könnte sonst Probleme bei FA-Prüfung ergeben)
Inventur erfassen
ARAP und PRAP eruieren
Anzahlungen feststellen und erfassen
AVZ bleibt gleich, da kein Unterscheid E/A und Bilanz
3) daraus Übergangsergebnis (Gewinn - Verlust) ermitteln
alle Positionen auf Ergebnisauswirkung behandeln (RZ 695 ff Est-RL)
Ust beachten (§ 17 Abs. 4 UStG: sind Umsätze „im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern", VSt auch berücksichtigen)
ÜG ist im Beginnjahr zu versteuern, 1/7-Regelung bei Verlust
4) ergibt nun Bilanz nach § 4 (1)
5) Anpassungen an § 5 Abs. 1 (UGB-Vorschriften)
Rückstellungen berücksichtigen
eventuell gewillkürtes BV erfassen (Vermietung, Sparbücher, Depots, etc.)
6) ergibt nun Bilanz nach § 5 (1)
7) es könnte noch ein abweichendes Wirtschaftsjahr überlegt werden (Antrag Finanzamt, etc.)
Viel Glück
1) E/A-JAB zum 31.12. "normal" erstellen (§ 4 Abs. 3)
2) Eröffnungsbilanz zum 1.1. des Beginnjahres erstellen
alle Forderungen und Verbindlichkeiten (brutto - siehe dazu Pkt. 3) erfassen
auch eventuell notleidende (keine Ausfälle), müssen dann aber wertberichtigt werden (könnte sonst Probleme bei FA-Prüfung ergeben)
Inventur erfassen
ARAP und PRAP eruieren
Anzahlungen feststellen und erfassen
AVZ bleibt gleich, da kein Unterscheid E/A und Bilanz
3) daraus Übergangsergebnis (Gewinn - Verlust) ermitteln
alle Positionen auf Ergebnisauswirkung behandeln (RZ 695 ff Est-RL)
Ust beachten (§ 17 Abs. 4 UStG: sind Umsätze „im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern", VSt auch berücksichtigen)
ÜG ist im Beginnjahr zu versteuern, 1/7-Regelung bei Verlust
4) ergibt nun Bilanz nach § 4 (1)
5) Anpassungen an § 5 Abs. 1 (UGB-Vorschriften)
Rückstellungen berücksichtigen
eventuell gewillkürtes BV erfassen (Vermietung, Sparbücher, Depots, etc.)
6) ergibt nun Bilanz nach § 5 (1)
7) es könnte noch ein abweichendes Wirtschaftsjahr überlegt werden (Antrag Finanzamt, etc.)
Viel Glück