Ich gehe davon aus, dass es sich beim E/A-Rechner, der in die Bilanz wechselt, um einen Übergang ausgelöst durch Überschreiten der Buchführungsgrenzen handelt. Wenn keine Überschreitung vorliegt und daher freiwillig zu einer Bilanz gewechselt wird, handelt es sich um einen Übergang auf § 4 (1)
Eigenkapital: Differenz Aktiva und RSt/Verbindlichkeiten, PRAP und deckt sich nicht mit dem "Hilfskapital" beim E/A-Rechner
Das Eigenkapital ist sozusagen der Ausgleich zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten (RSt sind auch Verbindl., nur noch nicht konkretisiert)
Das WP-Depot für den Inv.GFB ist BV, eine Bewertung in der Bilanz (31.12.24) ist, da AV, nur bei Wertänderung von Dauer vorzunehmen
Die einzelnen Positionen der Eröffnungsbilanz kommen noch aus der "E/A-Rechnerzeit" zu AK, eine Bewertung (mit Ergebnisauswirkung) erfolgt erst in der 1. Bilanz (31.12.24).
Der Gewinn aus dem VJ wird noch als E/A-Rechner versteuert, der Ü-Gewinn betrifft das lfd. Jahr (Ausgleich Doppelerfassung/Nichterfassung als Bilanzierer)
Der VJ-Gewinn ist bereits im EK berücksichtigt (durch die o.a. Differenzrechnung) und gilt grundsätzlich als besteuert, die Est-Zahlung dafür wird auch beim Bilanzierer im Kapital (Privatentnahmen) verbucht
Grundsätzlich gibt es aus dem Übergang EA-Rechner auf Bilanzierung keine Einlagen/Entnahmen (anders bei Anwendung des UmgrStG [zB Einlage des Betriebs in GmbH] mit Zurückbehaltungsmöglichkeiten)
wenn Einlagen, dann ist das ein gewillkürtes BV (Sparbuch, WP-Depot, etc. - nur bei § 5 (1)!) und dient als Stärkung des EK (mit Blick auf die Bank), für was das Sparbuch ursprünglich gedacht war, ist nicht entscheidend, bei Entnahme ins PV (für ESt-Zahlung), wird es auf Privat gebucht
Entnahmen, werden im VJ entnommen (und auch versteuert) und nicht mehr in der Eröffnungsbilanz erfasst, kann nur bei nicht (mehr) notwendigem BV vorkommen (E/A-Rechner konnte nur notwendiges BV haben)
Eine Bewertung bei § 5 (1) ist immer nach UGB vorzunehmen (Überschreiten der Buchführungsgrenzen - s.o.) - erstmals zum 31.12.24
Ich hoffe, die Fragen konnten zufriedenstellend beantwortet und Zweifel beseitigt werden
Viel Glück
Eigenkapital: Differenz Aktiva und RSt/Verbindlichkeiten, PRAP und deckt sich nicht mit dem "Hilfskapital" beim E/A-Rechner
Das Eigenkapital ist sozusagen der Ausgleich zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten (RSt sind auch Verbindl., nur noch nicht konkretisiert)
Das WP-Depot für den Inv.GFB ist BV, eine Bewertung in der Bilanz (31.12.24) ist, da AV, nur bei Wertänderung von Dauer vorzunehmen
Die einzelnen Positionen der Eröffnungsbilanz kommen noch aus der "E/A-Rechnerzeit" zu AK, eine Bewertung (mit Ergebnisauswirkung) erfolgt erst in der 1. Bilanz (31.12.24).
Der Gewinn aus dem VJ wird noch als E/A-Rechner versteuert, der Ü-Gewinn betrifft das lfd. Jahr (Ausgleich Doppelerfassung/Nichterfassung als Bilanzierer)
Der VJ-Gewinn ist bereits im EK berücksichtigt (durch die o.a. Differenzrechnung) und gilt grundsätzlich als besteuert, die Est-Zahlung dafür wird auch beim Bilanzierer im Kapital (Privatentnahmen) verbucht
Grundsätzlich gibt es aus dem Übergang EA-Rechner auf Bilanzierung keine Einlagen/Entnahmen (anders bei Anwendung des UmgrStG [zB Einlage des Betriebs in GmbH] mit Zurückbehaltungsmöglichkeiten)
wenn Einlagen, dann ist das ein gewillkürtes BV (Sparbuch, WP-Depot, etc. - nur bei § 5 (1)!) und dient als Stärkung des EK (mit Blick auf die Bank), für was das Sparbuch ursprünglich gedacht war, ist nicht entscheidend, bei Entnahme ins PV (für ESt-Zahlung), wird es auf Privat gebucht
Entnahmen, werden im VJ entnommen (und auch versteuert) und nicht mehr in der Eröffnungsbilanz erfasst, kann nur bei nicht (mehr) notwendigem BV vorkommen (E/A-Rechner konnte nur notwendiges BV haben)
Eine Bewertung bei § 5 (1) ist immer nach UGB vorzunehmen (Überschreiten der Buchführungsgrenzen - s.o.) - erstmals zum 31.12.24
Ich hoffe, die Fragen konnten zufriedenstellend beantwortet und Zweifel beseitigt werden
Viel Glück