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E-Ladestationen
#1
E-Ladestationen

Frage 1:
§ 4 c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung lautet „Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.“
Wenn der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation behält (allenfalls dadurch, dass er weiterhin zum Ersatz bei Untergang und für die laufende Wartung/Software zuständig ist und bei Ende des Dienstverhältnisses die Ladestation wieder abzubauen ist), ist kein Sachbezug für die Ladestation anzusetzen?

Antwort zu Frage 1:

Die Regelung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird, die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist jedoch auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 2:
Wenn in der Vereinbarung der Nutzung der Ladestation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Nutzung auf das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt KFZ beschränkt ist (bzw. es tatsächlich so ist), ist bei arbeitgebereigenen Ladestationen (die am Wohnsitz des Arbeitnehmers aufgestellt sind) kein Sachbezug anzusetzen?

Antwort zu Frage 2:
Die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 3:
Wenn die Kosten bei einer Ladestation über 2.000 Euro sind, ist bei arbeitgebereigenen Ladeeinrichtungen, ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen?

Antwort zu Frage 3:
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung iSd § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung anschafft, ist für Kosten über 2.000 Euro ein Sachbezug an-zusetzen.

Frage 4:
Wenn den Stromvertrag der Arbeitgeber abschließt (auf eigene Rechnung), wäre die arbeitgebereigene Ladestation unter Laden beim Arbeitgeber zu subsumieren?

Antwort zu Frage 4:
Die Anwendung des § 4c Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Stromvertrag abgeschlossen hat und eine entsprechende Ver-fügungsmacht über die Ladeeinrichtung bzw. den Ladeort hat, da nur dann ein Aufladen beim Arbeitgeber vorliegen kann.

Frage 5:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation ohne Entgelt erhält, wäre ein Sachbezug anzusetzen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort zu Frage 5:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 6:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation um den Buchwert (allenfalls erhöht um einen anteilig zu berücksichtigenden IFB aufgrund vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen) zuzüglich Umsatzsteuer kaufen kann, ist kein Sachbezug anzusetzen (Die zukünftige Wartung/Kosten der Wartung übernimmt der Käufer)?

Antwort zu Frage 6:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 7:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation mietet, ist kein Sachbezug zu verrechnen, wenn als Grundlage die Kosten (Afa zuzüglich allfälliger Kosten der Wartung) angesetzt werden?

Antwort zu Frage 7:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.

Frage 8:
Ein Auf-/Umrüsten der bisherigen Ladestation fällt auch unter die 2.000 EUR Regelung – vorausgesetzt, der Betrag ist noch nicht erreicht?

Antwort zu Frage 8:
Ja, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten handelt.
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E-Ladestationen - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.01.2024, 09:32

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