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Sachbezug für Vorführkraftfahrzeuge
#2
Ich würde in der Praxis maximal den Listenpreis ansetzen, weil ein darüber liegender Wert völlig unsachlich wäre.

Ob Sie aber damit "durchkommen", steht auf einem anderen Blatt Papier. Ein derartiges Verfahren wurde leider noch nicht (erfolgreich) geführt. 


Ein ähnliches Verfahren, das den Zweck hatte, die 20 % Aufschlag wegzubekommen, weil es Autohändler gibt, welche diese Spanne nicht haben, wurde vom VfGH leider abgelehnt, weil der Antrag zu eng gefasst war.

Die Antragsteller meinten damals, dass man in derartigen Fällen den tatsächlichen Einkaufspreis zu nehmen hätte, was der VfGH ablehnte, weil dies wiederum komplett in die Gegenrichtung ausschlagen würde (also zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde gegenüber "Nicht-KFZ-Händler/innen".

Die Frage, ob man hier nicht doch den Listenpreis als Maximum nehmen sollte, stand leider nicht zur Debatte.
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RE: Sachbezug für Vorführkraftfahrzeuge - von Wilhelm Kurzböck - 09.09.2019, 15:46

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