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Einvernhemliche Auflösung Kurzarbeit
#2
In der Sozialpartnervereinbarung finden Sie folgenden Eintrag:

"Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist."
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RE: Einvernhemliche Auflösung Kurzarbeit - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.05.2020, 15:55

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