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Steuerpflicht für KUA-Entschädigungen (für das Unternehmen)
#2
Sehr geehrter Herr Hendrich,

die Kurzarbeitsbeihilfen an den Arbeitgeber sind eine steuerfreie Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG 1988).

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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RE: Steuerpflicht für KUA-Entschädigungen (für das Unternehmen) - von Steuerexperte - 14.09.2020, 17:28

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