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KÜndigung während KUA Phase 2
#2
An und für sich sollte ja eine Probezeitauflösung zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen sein und dann wäre die Sache völlig klar, nämlich keine Auffüllverpflichtung.

Betreffend die Phase 2 könnte ich mir vorstellen, dass der Beschäftigtenstand wohl nicht schädlich verkürzt wurde, zum einen, weil ohnedies jemand eingestellt wurde und zum anderen, weil ja die Arbeitnehmerin, die "gekündigt" wurde, ja während der Phase 2 neu eingestellt wurde (somit dürfte man mit 3 Arbeitnehmer/innen in die Kurzarbeitphase 2 gegangen sein, wodurch im allerschlimmsten Fall ein Gleichstand hergestellt wurde). Beihilfenrechtlich sehe ich kein Problem.

Betreffend die "rückwirkende Anwendung der Phase 3" empfehle ich Ihnen zudem auf der Seite 3 unter "optional" bei "gekündigte Arbeitnehmer/innen" das "nein" anzukreuzen, dann zählt die gekündigte Arbeitnehmerin nicht mit und sie brauchen sie dann auch nicht in den Beschäftigtenstand für die Phase 3 aufzunehmen, den es gilt, beizubehalten.
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RE: KÜndigung während KUA Phase 2 - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2020, 22:25

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