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Geplante rückwirkende Änderungen betreffend die Wochengeldberechnung iVm Kurzar
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  • Für die Dauer der COVID-19-Pandemie soll ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist. 
  • Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
  • Dies ist rückwirkend auf jene Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, welche ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

§ 746 Abs. 5 ASVG wird lauten: 


(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
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Geplante rückwirkende Änderungen betreffend die Wochengeldberechnung iVm Kurzar - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 22:52

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