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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli
#2
Danke für das Zusammentragen und Abstimmen von Informationen.
Zusammengefasst bedeutet das wohl, dass man in der Lohnverrechnung hinsichtlich des Jahressechstels nichts ändern muss – richtig ?
 
Ist das aber wirklich „das letzte fehlende Puzzleteilchen“ ?
  • Wie ist das mit der BV: Wird die überhaupt vom AG geschuldet ?
  • Wie ist das mit den AlV-Beiträgen: Werden die vom AG geschuldet (wenn sie vom Bund nicht refundiert werden) ?
Wenn die aus der steinalten VwGH-Judikatur mit der Argumentation „Entgelt von 3. Seite“ begründete These „was nicht geschuldet wird, wird auch nicht ersetzt“ stimmt, dann hängen zumindest diese beiden Abrechnungsfragen m.E. noch in der Luft.
 
Meine bisherige Lesart zur „Entgeltfortzahlung gem § 32 Abs 3 EpG“ war ja bisher ganz anders. Möglicherweise wird es vielen so gegangen sein, die das VwGH-Erk aus 1984 nicht gekannt haben. Ganz naiv hätte ich gedacht:
  • Der AN erhält EFzlg „wie beim Krankenstand“ – das sagt der Verweis auf das EFZG.
    Dadurch wird weder das laufende Entgelt noch werden die Sonderzahlungen gekürzt und gebührt „regelmäßiges Entgelt“ (Ausfallentgelt = „Schnitte“).
    Die Lohnverrechnung dafür läuft „ganz normal“ (analog Krankenstand), also mit gleichen SV-Beiträgen und LNK und gleicher Jahressechstel-Logik.
  • Auch wenn in § 32 Abs 3 EpG die Formulierung „Anspruch geht über verwendet wird, handelt es sich dabei nicht um Entgelt von 3. Seite, sondern entsteht praktisch gesehen ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund. Dieser „Refundierungsanspruch entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht erfüllt, die ihm der Bund aufgetragen hat. Üblicherweise zahlt ein Arbeitgeber ja nur für Arbeit und nicht für Nichtarbeit – der Verweis auf das EFZG meint hier aber, dass die Quarantäne analog Krankenstand zu sehen ist.
    Dass dies als Vergütungsanspruch des Arbeitgebers gemeint bzw zu interpretieren ist, kann man m.E. u.a. aus § 18b AVRAG ableiten, der in seinem Grundsatz ja ähnliches vorsieht (freilich mit anderen Detailregelungen), oder auch aus § 735 ASVG und neuerdings auch § 3a MSchG. Überall ist das Prinzip so, dass der Arbeitgeber „fortzuzahlen hat“ und dann im 2. Schritt seine Auslagen vom Bund bzw einem SV-Träger refundiert erhält. Warum sollte es gerade bei § 32 Abs 3 EpG anders sein, sodass es die Lohnverrechnung halb „zerreißt“?
 
Frage: Gibt es keine Chance (mehr), diese an sonstigen Covid-19-Sonderfortzahlungstatbeständen orientierte Auslegung des § 32 Abs 3 EpG irgendwo offiziell abzustimmen / zu verankern?
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RE: Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli - von CGV1 - 08.01.2021, 13:21

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