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Bauleistung
#7
(01.05.2021, 10:39)GerhardKollmann schrieb: Die Lieferung und fixe Montage eines Klimagerätes in ein Gebäude stellt eine einheitliche Leistung in Form einer Werklieferung dar.

Eine Bauleistung kann sowohl eine sonstige Leistung, eine Werkleistung als auch eine Werklieferung sein. Der anteilige Wert ist allenfalls ein Indiz.
Entscheidend für die Abgrenzung Werklieferung / Werkleistung ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen körperlichen Gegenstand (wenn auch unbeweglich) handelt.
Das ist bei einer Heizungsanlage, Elektroinstallation oder Sanitärinstallation der Fall, wenn das Material (zumindest ein Hauptstoff) vom Werkunternehmer (installierenden Unternehmer) beigestellt wird.

Beispiel:
Elektro-, Sanitär- oder Heizungsinstallation in ein Gebäude, Materialwert 8.000,-, Arbeitsleistung 12.000,- (z.B. wegen umfangreicher Stemmarbeiten): Werklieferung

Für die Beurteilung einer Bauleistung ist diese Abgrenzung aber ohnehin irrelevant (siehe oben).
Auch eine sonstige Leistung kann eine Bauleistung sein (z.B. Aushubarbeiten; Montage einer Heizungsanlage mit Materialbeistellung durch Bauherrn).

Stimmt, das hatte ich falsch interpretiert - danke. 
Die Richtlinien bringen ja die Lieferung + Befestigung eines Feuerlöschers beispielhaft für eine Lieferung, die zu keiner Bauleistung führen würde. Würde das nun auch für die Lieferung des Klimageräts gelten, obwohl die Monate vermutlich ein wenig komplexer ist?
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Bauleistung - von Silvia - 05.03.2021, 08:54
RE: Bauleistung - von Emma - 05.03.2021, 16:20
RE: Bauleistung - von Pfeiffer - 25.03.2021, 09:24
RE: Bauleistung - von kawhi - 28.03.2021, 11:21
RE: Bauleistung - von GerhardKollmann - 01.05.2021, 10:39
RE: Bauleistung - von Emma - 03.05.2021, 17:23
RE: Bauleistung - von kawhi - 24.05.2021, 16:07

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