20.05.2021, 13:12
Der KV lautet:
4.3.1. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in die nächste Gehaltsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt. Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Bei den KV-Erhöhungen sind Überzahlungen zu berücksichtigen, bei "normalen" Gehaltsprüngen darf angerechnet werden.
LG
4.3.1. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in die nächste Gehaltsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt. Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Bei den KV-Erhöhungen sind Überzahlungen zu berücksichtigen, bei "normalen" Gehaltsprüngen darf angerechnet werden.
LG