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Biennalsprünge bei KV-Überzahlung
#2
Dazu gibt es zwei Faustregeln:

1. Sieht der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich vor, dass im Zuge einer Vorrückung die Überzahlung aufrecht bleiben muss, dann darf sie in diesem Zusammenhang entsprechend reduziert werden. Der genannte Kollektivvertrag sieht dazu nichts Ausdrückliches vor.

2. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Vorrückung freiwillig gewährt hat und dabei nicht auf die Einmaligkeit dieser "Aktion" ausdrücklich hingewiesen hat (wenn also kein Anspruchsvorbehalt erklärt wurde), so entsteht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ab der zweiten vorbehaltslosen freiwilligen Leistung ein Rechtsanspruch ("Betriebsübung").
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Nachrichten in diesem Thema
Biennalsprünge bei KV-Überzahlung - von dho - 28.05.2021, 09:47
RE: Biennalsprünge bei KV-Überzahlung - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2021, 10:34

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