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Ablöse eines Mietvertrags
#2
Der Ablösebetrag ist grundsätzlich als steuerbarer Umsatz gem. § 1 UStG 1994 zu werten, fällt aber unter die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG - auf die USt-Pflicht kann optiert werden.

Nachfolgend zitiere ich aus dem BFG-Erkenntnis RV/5101032/2011 vom 15.04.2019:

Der Fall, dass ein Mieter, der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück gegen eine Abfindung an die Person zurückgibt, von der er seine Rechte ableitet, fällt unter den Begriff "Vermietung von Grundstücken" (vgl. EuGH v 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine). Ablösezahlungen für den Verzicht des Mieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag anlässlich der Rückgabe des Grundstückes an den Vermieter (Mietrechtsverzicht; Mietrechtsablösen) sind sohin grundsätzlich von der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG erfasst (vgl. Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar, § 6 Rz 459 unter Hinweis auf EuGH v 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine, und Mutz, SWK 2006, S 547).

Es muss aber auch unterschieden werden, ob der volle Betrag von € 300.000,00 für die Auflösung des Mietvertrags bezahlt werden, oder ob ein Teil davon auch Investitionsablösen sind.

MfG
Reinhold Auer
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RE: Ablöse eines Mietvertrags - von Reinhold Auer - 17.05.2019, 10:04

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