24.11.2021, 21:28
Eine Abgabenverkürzung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen. Falls die Frist noch offen ist, könnten Sie nach § 299 BAO vorgehen. Ich würde das mit einer Selbstanzeige verbinden, auch wenn der neue Klient keine Freude damit hat.
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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