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Wegzeit und Geringfügigkeit
#2
Wenn eine Wegzeitvergütung bezahlt wird, so handelt es sich um sv-pflichtiges laufendes Entgelt.

Falls dadurch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, dann liegt Vollversicherung vor.

Allerdings kann es auch sein - und das kommt gar nicht so selten vor - dass die im Kollektivvertrag vorgesehene Wegzeitvergütung gar nicht bezahlt werden muss. Da muss man sich dann den Einzelfall ansehen.

Falls parallel zur geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezogen wird ==> diese Leistungen fallen im betreffenden Kalendermonat weg. Damit sie wieder anfallen können, muss nämlich das vollversicherte Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet werden. Eine geringfügige Anschlussbeschäftigung (also ein Wiedereintritt als geringfügig Beschäftigter) sollte dann erst nach einer arbeitsrechtlichen "Pause" von mindestens einem Naturalmonat erfolgen, damit dann wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zusteht.
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Wegzeit und Geringfügigkeit - von Manuela - 28.12.2021, 13:02
RE: Wegzeit und Geringfügigkeit - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.12.2021, 13:37

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