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Sonderzahlung KV bäuerliche Betriebe
#4
Ja, in diesem Fall gebührt für den "Anwartschaftszeitraum" von 3 Jahren (mit den relevanten Zusammenrechnungsregelungen) tatsächlich weniger als 100 %.

Für mich ist das nicht wirklich so ungewöhnlich, weil das früher in Gewerbekollektivverträgen (zB auch im Güterbeförderungsgewerbe vor über 20 Jahren) üblich war, aber zuletzt nicht mehr so häufig vorkam. Das ist wieder ein Kollektivvertrag, wo das so praktiziert wird.

Nachdem bei den Sonderzahlungen das Prinzip gilt: "der KV gibt - der KV nimmt", ist das eine Sache, die ist zwar lästig, aber rechtlich nicht antastbar.
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RE: Sonderzahlung KV bäuerliche Betriebe - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.01.2022, 13:34

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