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Blumenstrauß für Geschäftspartner
#2
Sehr geehrte Christine,

"übliche" Geschenke an Geschäftspartner sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (z.B. Blumen, Wein, Bonbonnieren). Die Buchung erfolgt nach UGB aufwandswirksam mit steuerlicher Mehr-Weniger-Rechnung.

Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind jedoch "Geschenke", die entweder als erheblicher Werbeaufwand oder als Entgelt für ein abgeschlossenes Geschäft zu beurteilen sind.

Umsatzsteuerlich ist bei Geschenken ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch zu buchen, sofern es sich nicht um Geschenke von geringem Wert handelt (bis 40 € netto je Empfänger). Geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber) sind dabei nicht miteinzuberechnen.

Leider ist bei diesem Thema umfangreiche Judikatur zu unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu beachten.

Unternehmen, die in erheblichem Umfang "Geschenke" machen, sollten dazu eine Dokumentation erstellen bzw. eine steuerliche Expertise einholen, um Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Auch bestehende Optimierungsmöglichkeiten sollten genutzt werden.

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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RE: Blumenstrauß für Geschäftspartner - von Steuerexperte - 04.08.2019, 19:49

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