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Krankenstand ohne Meldung an Dienstgeber und unberechtigter vorzeitiger Austritt
#2
Der Krankenstand hätte in der Tat unverzüglich "mitgeteilt" werden müssen. Vom Nachweis ist da noch gar nicht die Rede.

Wenn also die heute abgegebene Krankmeldung das erste Lebenszeichen des Dienstnehmers im Zuge seines Fernbleibens war und der Dienstgeber bis eben gar nicht wusste, was überhaupt mit dem Dienstnehmer los war, so kann der Dienstgeber jedenfalls das laufende Entgelt und die anteiligen Sonderzahlungen für diese Zeit der Säumnis "einsparen" (muss er also nicht bezahlen; das Krankenentgelt "verfällt" insoweit, weil der Krankenstand nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, was auch durch die nachträgliche Krankmeldung nicht saniert wird, es sei denn, es gibt ganz triftige Gründe für die verspätete Mitteilung).

Dieser Umstand muss mit dem Abmeldegrund Nr. 29 gemeldet werden. Es gibt also zwei Möglichkeiten: entweder man verzichtet auf die Entgeltssperre, damit man keinen Säumniszuschlag bekommt (€ 58,00, wenn ich mich nicht täusche) oder man schreitet zur diesbezüglichen Kürzung und nimmt den Säumniszuschlag in Kauf. Diese Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen.

Was den "zweiten Akt" betrifft, so empfehle ich Ihnen, den Fall im Rahmen einer Beratung zu besprechen. Meiner Erfahrung nach kommen nämlich zwei Lösungen in Frage: er kündigt und kommt nicht mehr arbeiten, was ein Entlassungsgrund wäre oder er tritt vorzeitig aus, ohne die Fristen einzuhalten. In ersterem Fall müsste man noch den Entlassungsakt spielen, im zweiteren Fall ist die Sachlage dann relativ klar. Aber dazu müsste man sich die Umstände  des konkreten Falles ansehen und auch abklären, ob und inwieweit dann vom Handling ein maßgeblicher finanzieller Unterschied besteht. Auch das lässt sich leider aus der Ferne nicht so gut klären.
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RE: Krankenstand ohne Meldung an Dienstgeber und unberechtigter vorzeitiger Austritt - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2022, 15:42

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