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Streichung von Bereitschaftsdienstzulage
#2
Wenn dem Arbeitnehmer die Bereitschafstpauschale für die Abhaltung von Bereitschaftsdiensten gewährt wurde, so kann sie eingestellt werden, wenn beiden Parteien klar war oder ist, dass sie nur für die Leistung dieser Dienste (also nur solange diese Dienste geleistet werden) gewährt werden.

Wenn aber schon seit Jahren keine Bereitschaftsdienste mehr eingeteilt oder vereinbart wurden, die Zulage aber weiter gewährt wurde, so kann dies entweder auf einen Irrtum des Arbeitgeber zurückzuführen sein oder aber auf ein Verhalten des Arbeitgebers, die Zulage weiter zu gewähren, weil man ev. dachte, dass der Bereitschaftsdienst "wieder aufleben würde".

Die Frage ist also im gegenwärtigen Stadium der Information nicht einfach mit "ja" oder "nein" zu beantworten, sondern hängt leider auch von ein paar zusätzlichen Faktoren ab.

Vor allem das Wort "inoffiziell" bedürfte noch einer Erörterung.

Ich könnte mir durchaus Folgendes vorstellen: es wurde zunächst jahrelang Bereitschaft geleistet, dann wurde jahrelang keine mehr abverlangt (von niemandem im Unternehmen), die Zulage aber weitergewährt (wohl irrtümlich) und jetzt ist man auf den Irrtum draufgekommen. Wenn das zB schon seit 3 oder 4 Jahren genauso läuft, so kann man durchaus von einer Betriebsübung sprechen.
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RE: Streichung von Bereitschaftsdienstzulage - von Wilhelm Kurzböck - 07.08.2019, 15:23

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