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Verlustvortrag
#2
Sehr geehrte Frau Wendl,

der Verlustabzug ist amtswegig zu berücksichtigen, er ist zwingend im größtmöglichen Umfang bei der nächsten Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht, in welchem Jahr er berücksichtigt werden soll, besteht nicht (RZ 4504 ESt-RL).
LG
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Nachrichten in diesem Thema
Verlustvortrag - von Walpurga Wendl - 29.06.2022, 11:47
RE: Verlustvortrag - von Bague - 02.07.2022, 17:23
RE: Verlustvortrag - von Walpurga Wendl - 04.07.2022, 08:24
RE: Verlustvortrag - von Manfred - 08.07.2022, 12:26

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