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Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich
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Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich

In einer ganz aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH (wieder einmal) mit dem Verhältnis Motivkündigung zu "sittenwidriger Kündigung im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB" auseinander.

Das Ergebnis lautet (wenig überraschend erneut): dort, wo eine Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG möglich ist (oder eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit), ist für eine Arbeitnehmerklage wegen Sittenwidrigkeit der Kündigung rechtlich kein Platz.

Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung erfolgt in der Ausgabe Nr. 14-2022 der WIKU-Personal aktuell.

Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

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Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.08.2022, 13:52

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