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EAR Bankomatzahlung
#4
Zentrale Bedeutung beim Zufluss-Abfluss-Prinzip hat die Verfügungsmacht. So gilt eine Einnahme dann als zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. (Umgekehrt gilt eine Ausgabe dann als abgeflossen, wenn Geld rechtlich und wirtschaftlich übertragen wurde und somit keine Verfügungsmacht mehr darüber besteht.).

Bei einer Kreditkartenzahlung wird nicht direkt auf das Girokonto des Verkäufers ausbezahlt, sondern es erfolgt zuerst die Gutschrift am Kreditkartenverrechnungskonto. Das Guthaben des Verrechnungskontos wird in einem zeitlich vereinbarten Intervall auf das Girokonto des Verkäufers ausbezahlt. Dadurch ergeben sich 3 verschiedene Zahlungszeitpunkte (Anweisung der Kreditkartenzahlung, Buchung am Kreditkartenverrechnungskonto und Buchung am Girokonto).

Die bisherige österreichische Sichtweise sieht den Zeitpunkt der Buchung am Girokonto als den relevanten Zuflusszeitpunkt. Gegen den Anweisungszeitpunkt spricht die mangelnde Verfügungsmacht des Verkäufers. Er kann über das Geld schließlich noch nicht verfügen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass erst mit Zufluss am Girokonto die Verfügungsmacht eintritt.

Gemäß BMF-Durchführungserlass zu den § 126 ff BAO bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Bezahlungen mit Kreditkarten (=Einnahmen) wie Bargeldbewegungen erfasst werden. Die einmal gewählte Vorgangsweise ist jedoch beizubehalten.
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EAR Bankomatzahlung - von wito75 - 22.08.2022, 09:10
RE: EAR Bankomatzahlung - von Bague - 22.08.2022, 12:19
RE: EAR Bankomatzahlung - von wito75 - 22.08.2022, 14:23
RE: EAR Bankomatzahlung - von ThG - 23.08.2022, 12:22
RE: EAR Bankomatzahlung - von wito75 - 24.08.2022, 07:34

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