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Eigenverbrauch bei Sachzuwendungen an Mitarbeiter
#3
RZ 68 USt-RL lautet:Freiwilliger Sozialaufwand
"Erbringt der Arbeitgeber Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken."
Laut RZ der USt-RL ist freiwilliger Sozialaufwand nicht steuerbar. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Umsätzen steht gemäß § 12 UStG grundsätzlich zu.

Beachte allerdings - Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug!
Durch eine Änderung des § 23 UStG entfällt die Toleranzgrenze für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen für Betriebsausflüge.
Betriebsausflüge fallen unter den Anwendungsbereich des § 23 UStG und zählen somit aus umsatzsteuerlicher Sicht zu den Reiseleistungen. Reiseleistungen unterliegen grundsätzlich der Margenbesteuerung. Dementsprechend sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen stehen, nicht vorsteuerabzugsfähig.
Für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen iZm Betriebsausflügen sah der Gesetzgeber bisher eine Vereinfachungsregelung bzw. Toleranzgrenze vor. So konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit des § 23 UStG begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal EUR 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.
Diese Toleranzgrenze ist mit der Änderung des § 23 UStG mit Wirkung ab 01. Jänner 2022 entfallen. Das bedeutet, dass nunmehr kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Betriebsausflügen besteht.
Für Zwecke der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich hieraus keine Änderungen oder Implikationen.


Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken:
Sowohl die Weihnachtsfeier als auch die Weihnachtsgeschenke sind als freiwilliger Sozialaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch möglich, wenn lediglich Geschenke von geringem Wert (bis zu Euro 40,00 pro Jahr und Empfänger) verteilt werden.

Auskunft eines externen Fachmannes - ohne Gewähr
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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RE: Eigenverbrauch bei Sachzuwendungen an Mitarbeiter - von Hendrich Günter - 28.11.2022, 10:20

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