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Nächtigungsrechnung über Airbnb
#2
Grundsätzlich handelt es sich um einen Haftungsfall gem. § 27 Abs 4 UStG, wenn der Mieter Unternehmer ist und es sich um eine für das Unternehmen bezogene Leistung handelt.
Keine Haftung hingegen, wenn der ausländische Vermieter einen Wohnsitz im Inland hat, das könnte auch die (nur fallweise) vermietete Wohnung sein.

Eine Ausnahme gibt es nur hinsichtlich des Reverse Charge (Rz 2601 UStR):
" ....Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmer zu
behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze."

Übrigens eine der ganz wenigen Fallkonstellationen, wo es bei einer sonstigen Leistung zur Haftung kommt. In fast allen Fällen geht ja bekanntlich Reverse Charge vor (hier eben nicht wegen der erlassmäßigen Ausnahme). Haftung sonst grundätzlich nur bei Lieferung körperlicher Gegenstände.

Ab 1.1.2020 kommt es voraussichtlich zu umfassenden Meldepflichten für AirBnB und andere Plattformen (Digitalsteuerpaket, soll im September kurz vor den Wahlen beschlossen werden).
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RE: Nächtigungsrechnung über Airbnb - von GerhardKollmann - 29.08.2019, 18:19

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