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AKÜ Dienstreisebegriff und ausländischer Dienstnehmer
#1
Guten Tag Herr Kurzböck,
wieder mal ein Frage bitte ob ich das richtig verstehe:

österr. AKÜ Überlasser beschäftigt Ungarn oder Tschechen die er an Beschäftiger überlässt (Beschäftiger ist zufälligerweise im selben Gebäude angesiedelt).

DN reisen weit über 120 KM vom Wohnort an (am Montag Anreise und am Freitag nach Hause zurück).

Dienstreisebegriff B --> Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschätigerbetriebe kommt hier zur Anwendung (obwohl der Beschäfitger nicht weit entfernt ist), ist das korrekt?
Grund: weil in dem Absatz steht "weil DN in Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 KM vom WOHNORT des DN entfernt ist" (und nicht vom Beschäftiger).

D.h. ich darf dem DN aus Ungarn/Tschechien 26,40 Taggeld und 15,-- Nächtigung zahlen sowie bis 15.000 KM 0,42 danach 0,40 Euro als Wochenendheimfahrten die mit 0,42/KM jede Woche abgabenfrei zu vergüten sind. Es geht mir um den SV-rechtlichen LST-rechtlichen Teil. D.h. nicht nicht das GPLB Prüfer hier was pflichtig stellen (so DN fahren schnell mal 10.000 KM im Jahr oder mehr).

Letzte Frage: wenn er schon am Sonntag anreist ist die Fahrtzeit sein Privatvergnügen und kann nicht mit ÜSTD. abgegolten werden (jedenfalls §68/1 frei), richtig?

Können Sie mir das bestätigen?

VIELEN DANK,
LG
Robert Müller
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#2
Abgesehen von den Heimfahrten hätte ich das so unterschrieben.

Da es hier ja keine Entsendung gibt, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer so weit weg von zu Hause arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht möglich ist, sondern der Arbeitsplatz quasi selbsterwählt sehr weit gelegen ist (Rz 714 LStR 2002, vierter Absatz).
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#3
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Hallo Herr Kurzböck,
VIELEN DANK für Ihre Rückmeldung.

Wieviele steuer/SV-freien Familienheimfahrten sind zulässig? Das lese ich aus der RZ 714 nicht ganz raus. Oder ist hier die 6 Monatsfrist gemeint?

RZ714:
Fahrtkostenvergütungen (zB Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (das wird in der Regel bei einer Entfernung ab 120 Kilometer der Fall sein), können Fahrtkostenersätze für Fahrten vom Einsatzort zum ständigen Wohnort und zurück für den Aufenthalt am ständigen Wohnort während arbeitsfreier Tage nicht steuerbar ausgezahlt werden. Diese Fahrtkosten dürfen höchstens wöchentlich (für das arbeitsfreie Wochenende) gezahlt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen in einem anderen als einem wöchentlichen Turnus (zB Dekadensystem) gearbeitet wird.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vergütungen für Fahrtkosten von der Wohnung oder der Schlafstelle in der Nähe des Arbeitsortes zu seinem Familienwohnsitz und befindet sich der Arbeitnehmer nicht auf Dienstreise, liegt somit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Die Kosten für diese Familienheimfahrten sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) zu berücksichtigen.

Werden im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten im Sinne des § 26 Z 4 lit. a zweiter Satz EStG 1988 für einen längeren Zeitraum als sechs Monate ersetzt, ist der Prüfung des Umstandes der vorübergehenden Tätigkeit am Einsatzort besondere Beachtung beizumessen. Eine vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei Außendiensttätigkeit, bei Fahrttätigkeit, bei Baustellen- und Montagetätigkeit oder bei Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen.

714a
Voraussetzung für den nichtsteuerbaren...


Lese ich das richtig das dies für 6 Monate geht? 
Wenn ja, danach nicht mehr bzw. nicht steuer-/sv-frei (d.h. neuer Mittelpunkt der Tätigkeit).
Aber Taggelder 5*26,40 pro Woche kann ich unbegrenzt frei weiterzahlen auch 1 Kalenderjahr und länger... 

Sorry für die abermalige Frage und nochmals DANKE für Ihre Antwort,
LG
Robert Müller
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#4
Betreffend Ersatz der Kosten für die Heimfahrten: 

diese sind hier grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und können bis zu einem Massenbeförderungsmitteltarif sv-frei gewährt werden, sind daher auch LNK-pflichtig (Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung). Hier liegt zwar eine Dienstreise betreffend Tages- und Nächtigungsgeld gemäß Kollektivvertrag vor, jedoch keine im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988, was aber Voraussetzung dafür wäre, die lit. a) zur Anwendung bringen zu können. Es wird ja - gemäß Ihren Schilderungen - nicht einmal der Arbeitsort verlassen ==> siehe dazu aus Anlass eines zu einem ähnlichen Fall ergangenen aktuellen VwGH-Erkenntnis die Ausgabe Nr. 1/2024 meines digitalen LV-Magazines WIKU Personal aktuell, Seite 19.

Eine Alternative wäre natürlich eine Anfrage gemäß § 90 EStG 1988 an das Finanzamt des Dienstgebers, in der Hoffnung, dass man diesen Sachverhalt dort ein wenig großzügiger sieht (was ich allerdings nicht glaube, weil ich ja auch bei der seinerzeitigen Entstehung der Auslegungen zur Reisekostennovelle 2007 dabei war und wir genau diesen Fall - also nicht genau diesen, aber einen ähnlichen Fall - vorgebracht haben und damit - höflich gesagt - in die "Schranken gewiesen wurden" mit genau dem von mir im ersten Antwortposting zitierten Absatz aus den LStR 2002.
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#5
Hallo Herr Kurzböck,
ich bedanke mich für Ihre komptetene Rückmeldung vielmals.

Zusammengefasst: Tages- und Nächtigungsgelder SV- und LST frei möglich, aber Heimfahrt pflichtig in der LST/LNK aber in Höhe des Massenbeförderungsmittels SV-Frei.

VIELEN DANK für ihre immerwährende Hilfestellungen,
LG
Robert Müller
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