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Liebe Kollegen!
Ein Dienstnehmer hatte letztes Jahr einen schweren Arbeitsunfall, seit dem krankgemeldet.
Nun läuft der Krankengeldanspruch wegen Erreichen der Höchstdauer aus. Er ist jedoch noch immer krankgeschrieben, bzw. wird Reha machen müssen.
Wie ist der Dienstnehmer in der Lohnverrechnung weiter abzurechnen? BEkommt er noch Entgelt? SInd Meldungen zu machen?
Der Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfall ist ja ereignisbezogen und läuft nicht wieder mit dem Arbeitsjahr an?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG
Petra
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05.03.2024, 00:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.03.2024, 00:12 von Otto Deweis-Weidlinger.)
Meine Wissen über diese Sache ist wie folgt:
Es ist wichtig, dass im Falle eines Arbeitsunfalls - idealerweise noch vor Ablauf der obligatorischen 8 oder 10 Wochen Entgeltfortzahlung - eine Meldung (Arbeits- und Entgeltsbestätigung) an den Sozialversicherungsträger erfolgt. Diese Meldung gibt an, wann die Entgeltfortzahlung endet, damit der Sozialversicherungsträger die Entgeltzahlungen für den/die Dienstnehmer*in fortsetzen kann. Wenn die Meldung rechtzeitig erfolgt, übernimmt der Sozialversicherungsträger nach Ablauf der 8 oder 10 Wochen (abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses) die Zahlungen des Entgelts.
Der/Die Dienstnehmer*in bleibt weiterhin in der Lohnverrechnung erfasst, wobei in der Abrechnung ein Betrag von EUR 0,-- brutto / EUR 0,-- netto angeführt wird (bzw. der anteilige Lohnbetrag im Monat, in dem die 8. bzw. 10. Woche voll wird). Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) §7 Abs. 3 - im Falle, dass der/die Dienstnehmer*in nicht gekündigt wird - der/die Arbeitgeber*in weiterhin verpflichtet ist, 1,53% von der Hälfte des Bruttoentgelts zu leisten, das im Kalendermonat vor Beginn des Krankenstands ausgezahlt wurde.
Bei einem Arbeitsunfall gilt:
Bei durchgehender Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalles beträgt die Dauer Entgeltfortzahlung höchstens acht bzw. (bei einem bereits über 15 Jahre bestehenden Dienstverhältnis) zehn Wochen. Im Gegensatz zur krankheits- oder unglücksfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; OGH 14.10.2008, 8 ObA 44/08s).
LG
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Vielen Dank für die Antwort!
Das ist alles erfolgt und korrekt abgewickelt worden, jetzt ist eben dieser Entgeltfortzahlunganspruch zu Ende - d.h. der Dienstnehmer bekommt vom DG kein Entgelt mehr, weil das Kontingent für diesen Arbeitsunfall ausgeschöpft ist? Aber von der ÖGK bekommt er auch nichts mehr?
Danke - Danke - ich hatte diesen FAll noch nie.
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Hallo,
ich hatte so einen Fall auch noch nie.
Ich habe aber in einem Arbeitsrechtkurs (ist schon länger her) gehört, dass man einen Antrag beim AMS auf Pensionsvorschuss gemäß §23 AlVG stellen kann. Der/die Dienstnehmer*in muss nicht arbeitsfähig sein (wovon ich in diesem Fall ausgehe).
Vortragender war damals Dr. Johannes Pflug von der Wirtschaftskammer Wien. Ich würde bei der Wirtschaftskammer noch einmal nachfragen, was in so einem Fall zu tun ist.
Und der Dienstnehmer kann sich bei der AK informieren.
LG, Ingrid Neissl