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Arbeitskleidung
#1
Hallo,
ich habe immer wieder Klienten, die den Dienstnehmern Arbeitskleidung vom Lohn abziehen (d.h. ich behalte einfach einen Lohnabzug ein, Diff. zwischen netto und Auszahlungsbetrag).
Soweit ich weiß unterschreiben die DN ein entsprechendes Dokument.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das nur für DN ist, die austreten. Ich glaube die DN, die länger im Betrieb sind, erhalten die Arbeitskleidung kostenfrei.

Es handelt sich nicht um spezielle Schutzbekleidung... vielmehr Arbeitshosen usw. (Strauss und wie diese Arbeitskleidungsfirmen alle heißen...).

Abgesehen von einer evtl. Zulässigkeit (weil unentgeltlich zu überlassen ist) - kann das irgendwie Beitragspflicht (L/SV/DB/DZ/KommST/BV) auslösen?

DANKE
LG
Robert
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#2
Die Frage wird sein, ob es sich um typische Berufskleidung handelt oder um "gutbürgerliche Kleidung" bzw. Kleidung, die man auch in der Freizeit tragen kann.

Das kann ich leider aus der Ferne auch nicht genau beurteilen, vermute aber, dass Ihre Frage in diese Richtung gehen könnte.

Davon wird es konkret abhängen, ob der Akt der Zurverfügungstellung Abgabenpflicht auslöst.

Eine Abgrenzung könnte dahingehend vorgenommen werden, dass zB. die Zusammenstellung in einer Art "Unform" erfolgt (so wie zB. bestimmte Schnellimbisse eine derartige Kombination vornehmen). Ist die Kleidung so gestaltet, dass man zB. sehr viele Möglichkeiten hat, Werkzeug zu verstauen, also sehr große Taschen, dann wird das einer klassischen Privatnutzung (Tragen in der Freizeit) entgegenstehen.

Die Sache mit dem Abzug ist tatsächlich zu hinterfragen, weil man da klären müsste, warum überhaupt der Abzug erfolgt, ob es dazu eine konkrete Vereinbarung gibt und ob durch den Abzug das Existenzminimum unterschritten wird.

Ich würde aus Ihrer Sicht die Sache mal mit dem Klienten besprechen, aber in beiden Sachen kein großes Problem daraus machen.
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#3
DANKE für die ausführliche Antwort,
LG
Robert Müller
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