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Berechtigte fristlose Entlassung nach einer negativen Zulässigkeitsüberprüfung
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Berechtigte fristlose Entlassung nach einer negativen Zulässigkeitsüberprüfung

OGH vom 24.01.2024, 9 ObA 1/24s
§ 82 lit b GewO 1859
§ 27 Z 2 AngG

So entschied der OGH:

1. Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit b GewO 1859 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer „zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“.

2. Dieser Entlassungsgrund, der im Wesentlichen § 27 Z 2 AngG entspricht, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.

3. Lehre und Rechtsprechung verlangen eine „dauernde“ (also nicht bloß vorübergehende) Dienstunfähigkeit, die dann anzunehmen ist, wenn die Verhinderung nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern – wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar – von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

4. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert (vgl etwa 9 ObA 120/02s; 9 ObA 1/03t).

5. Kam es bei einem Flughafenbediensteten im Sicherheitsbereich zu einer negativen Zulässigkeitsüberprüfung und hatte der Arbeitgeber (der Flughafenbetreiber) in Bezug auf den Arbeitnehmer keine andere Verwendungsmöglichkeit, so konnte sie ihn fristlos entlassen.

6. Führte diese negative Zulässigkeitsüberprüfung (gemäß § 134a LFG) dazu, dass der Arbeitnehmer ab 30.9.2022 nicht mehr eingesetzt werden durfte, erfuhr der Arbeitgeber dann am 10.11.2022, dass die Behörde bei ihrer Einschätzung blieb (der Arbeitgeber gab dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Status mit der Behörde noch zu klären) und war nicht vor dem 20.2.2023 mit einer Wiedererlangung dieser Berechtigung zu rechnen, so lag jedenfalls ein erheblicher Zeitraum vor, in dem die Arbeitsleistung nicht erbracht werden konnte.

7. Dass die Entlassung nicht unverzüglich (ab 30.9.2022) ausgesprochen wurde, ist in diesem Fall kein Problem, da dieser Entlassungsgrund solange geltend gemacht werden kann, solange der „betreffende Zustand andauert“.
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