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Krankenentgeltfortzahlung trotz Falschinformation der Dienstnehmerin
#1
Liebe Arbeitsrechtexperten,

folgender Sachverhalt: Arbeitnehmerin mit Abnützungen in der Hand fehlte öfters wegen Krankenstand und Arztterminen. Nach Arzttermin am 12.4. kam Sie zur Arbeit und teilte dem AG mit dass sie am Montag den 15.4. nochmal zu einer MRT muss wegen aktueller Bilder der Hand und später zum Dienst kommt( Assistentin in einem privaten Kindergarten), im Sommer 2024 wird dann die OP stattfinden teilte Sie dem AG ebenfalls mit.
Überraschenderweise erhielt der Arbeitgeber gegen Mittag am 15.4. eine Nachricht von ihrem Freund worin stand, daß sie gleich nach dem MRT operiert(!) wurde und sie ab jetzt für längere Zeit in Krankenstand ist.
Eine OP unter Narkose ist ohne OP Freigaben und damit verbundene Untersuchungen gar nicht möglich, es hat somit den Anschein dass die AN den OP Termin schon länger wusste und dem AG nicht mitgeteilt hat. Hat die AN trotz dieser Falschinformation Anspruch auf das Krankenentgelt durch den AG?
Nachfragen von Seiten des AG an die AN blieben unbeantwortet, somit wurde die Kündigung durch den DG ausgesprochen unter Einhaltung aller Fristen, diese wurde von der AN auch angenommen. Sie ist bis dato krankgeschrieben.

Danke vorab für Ihre Rückmeldung!!!
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#2
Eine völlig unverbindliche Einschätzung:
  • In der Annahme, dass hier § 8 AngG einschlägig ist, dürfte die ANin an ihrer Arbeitsunfähigkeit selbst schuldlos sein - sie jedenfalls nicht grob fahrlässig (siehe § 8 Abs 1 AngG) herbeigeführt haben. 
  • Möglicherweise ist aber das Informationsverhalten (Melden und auf Verlangen nachweisen - siehe § 8 Abs 8 AngG) nicht einwandfrei gewesen - das wäre ein Treuepflichtverstoß. 
  • Ein Entgeltverlust für die Dauer der Säumigkeit (siehe § 8 Abs 8 AngG) lässt sich hier m.E. schwer darstellen: Die Nichtauszahlung der Entgeltfortzahlung würde man vor Gericht im Fall einer Klage der MAin verlieren. Auch eine gewisse Mitschuld lässt sich hier schwer "einbauen", sodass man am ehesten an Schadenersatz denken könnte, wenn dem AG ein Schaden entstanden sein sollte, der durch besseres Informationsverhalten nicht eingetreten wäre - wohl sehr theoretisch ...
  • Den Treuepflichtverstoß hat der AG bereits durch den Ausspruch der Kündigung "geahndet" - m.E. wäre eine Entlassung überschießend gewesen, dazu muss aber der Sachverhalt noch viel klarer sein - jetzt ist es dafür ohnedies schon zu spät.
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