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KV Friseurinnen
#1
Liebe Forum,

die Mitarbeiterin hat im April 2024 bei einem Friseur zu arbeiten begonnen. Sie hat vor Beginn ihrer Tätigkeit glaubhaft dargestellt, dass Sie bereits mehr als 6 Jahre Berufserfahrung hat. Deshalb wurde die Entlohnung entsprechend vorgenommen. 
Arbeitszeugnisse konnte sie nicht vorlegen.
Der Versicherungsdatenauszug wurde ehestmöglich versprochen.
Nach Vorlage des Versicherungsdatenauszugs im Mai wird klar, dass insgesamt nur 3 Berufsjahre anzurechnen sind.
Kann der Lohn rückwirkend für April gekürzt werden?
Oder kann die richtige Lohnzuordnung erst ab Mai verwendet werden?
Oder ist eine "Reduzierung" überhaupt nicht mehr möglich, weil eben bereits mehr ausbezahlt wurde?
Das Dienstverhältnis wird per 31.5. aufgelöst (falls das relevant sein sollte).

liebe Grüße
Manuela
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#2
Siehe KV Friseure § 10:

2. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken.

► Der Nachweis über die tatsächliche Vordienstzeit wurde von der Mitarbeiterin innerhalb der vom KV vorgeschriebenen 3-Monats-Frist erbracht, somit hat eine rückwirkende Korrektur der Einstufung (Rollung) zu erfolgen. Hätte sie binnen der Frist keinen Nachweis erbracht, wäre überhaupt nichts anzurechnen.
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#3
Danke!!
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