15.07.2024, 09:21
Hallo,
ich habe einen Fall mit einer schwankenden Beschäftigung. Eine (zukünftigte) Dienstnehmerin soll eine Wohnung reinigen, die kurzfristig vermietet wird.
Einerseits stellt sich mir die Frage, welche lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt. Der Dienstgeber hat die Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder, meiner Meinung nach würde für die Reinigung der Mietwohnung eher der Mindestlohntarif für Hausbetreuer passen.
Da die Arbeitsleistung von der Vermietung der Wohnung abhängig ist, würde der Dienstgeber gerne nach Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abrechnen. Ich hatte so einen Fall noch nie, unter welchen Umständen ist das möglich? Wie werden in dem Fall Nichtleistungszeiten berücksichtigt?
Liebe Grüße
Verena
ich habe einen Fall mit einer schwankenden Beschäftigung. Eine (zukünftigte) Dienstnehmerin soll eine Wohnung reinigen, die kurzfristig vermietet wird.
Einerseits stellt sich mir die Frage, welche lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt. Der Dienstgeber hat die Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder, meiner Meinung nach würde für die Reinigung der Mietwohnung eher der Mindestlohntarif für Hausbetreuer passen.
Da die Arbeitsleistung von der Vermietung der Wohnung abhängig ist, würde der Dienstgeber gerne nach Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abrechnen. Ich hatte so einen Fall noch nie, unter welchen Umständen ist das möglich? Wie werden in dem Fall Nichtleistungszeiten berücksichtigt?
Liebe Grüße
Verena