31.07.2024, 14:27
In WPA 11/2024, Artikel Nr. 253/2024 konnte ich bereits über den Erstentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2024 berichten.
Am 19. Juli 2024 erfolgte die Verlautbarung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt. Den Link dazu finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/113/20240719
Gegenüber meinem damaligen Fachartikel gab es noch drei relevante Ergänzungen:
1. Die Übermittlung von abgeänderten Jahreslohnzetteln stellt nun automatisch ein nachträgliches Ereignis nach § 295a BAO dar, welches zu einer Neufestsetzung des bereits ergangenen Veranlagungsbescheides führt (zu einer Wiederaufnahme).
2. Der Veranlagungsfreibetrag (€ 730,00) wird nun auch dort berücksichtigt, wo zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, aber ein Lohnsteuerabzug unterbleibt (zB. wenn ein in Österreich beschäftigter Dienstnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält). Hier wird also eine Gemeinschaftswidrigkeit beseitigt.
3. Eine kollektivvertraglich geregelte Mitarbeiterprämie darf in Bezug auf das Kalenderjahr 2024 doch als abgabenfrei gewertet werden, auch wenn dafür im Gegenzug die kollektivvertraglich geregelte Lohn- oder Gehaltserhöhung niedriger ausfällt als sonst bzw. wenn diese anstelle einer Lohn- oder Gehaltserhöhung vom Kollektivvertrag festgelegt wird.
Die Details zu den eben genannten zusätzlichen Änderungen finden Sie in der Ausgabe Nr. 13/2024 der WPA (erscheint Mitte August 2024).
Den kompletten, überarbeiteten Fachartikel können Sie gerne schon jetzt hier herunterladen und bei sich abspeichern:
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Am 19. Juli 2024 erfolgte die Verlautbarung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt. Den Link dazu finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/113/20240719
Gegenüber meinem damaligen Fachartikel gab es noch drei relevante Ergänzungen:
1. Die Übermittlung von abgeänderten Jahreslohnzetteln stellt nun automatisch ein nachträgliches Ereignis nach § 295a BAO dar, welches zu einer Neufestsetzung des bereits ergangenen Veranlagungsbescheides führt (zu einer Wiederaufnahme).
2. Der Veranlagungsfreibetrag (€ 730,00) wird nun auch dort berücksichtigt, wo zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, aber ein Lohnsteuerabzug unterbleibt (zB. wenn ein in Österreich beschäftigter Dienstnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält). Hier wird also eine Gemeinschaftswidrigkeit beseitigt.
3. Eine kollektivvertraglich geregelte Mitarbeiterprämie darf in Bezug auf das Kalenderjahr 2024 doch als abgabenfrei gewertet werden, auch wenn dafür im Gegenzug die kollektivvertraglich geregelte Lohn- oder Gehaltserhöhung niedriger ausfällt als sonst bzw. wenn diese anstelle einer Lohn- oder Gehaltserhöhung vom Kollektivvertrag festgelegt wird.
Die Details zu den eben genannten zusätzlichen Änderungen finden Sie in der Ausgabe Nr. 13/2024 der WPA (erscheint Mitte August 2024).
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