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Hallo zusammen,
Frage zum Berufsrecht: darf ein Bibu Grenzgängerabrechnungen durchführen und per Fon-User des Klienten die Steuererklärung einreichen?
Konkret sind es Personen mit Wohnsitz in AT und Anstellung in Schweiz oder FL.
Danke vorab und LG
Stefan
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Hallo,
was ist unter einer "Grenzgängerabrechnung" zu verstehen? Die komplette Gehaltsabrechnung? Ich kann mir vorstellen, dass dies für in Österreich ansässige Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen eine extreme Herausforderung darstellt.
Aus diesem Grund gehe davon aus, dass es sich in diesem Fall bei den Klient*innen, um die Grenzgänger*innen handelt, die ordnungsgemäß durch die Personalverrechnung des im Ausland ansässigen Unternehmens abgerechnet werden.
Für Grenzgänger*innen, die in Österreich eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen müssen, besteht die Möglichkeit, dass österreichische Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen als Boten die entsprechenden Erklärungen (L1) an das österreichische Finanzamt übermitteln, gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BiBuG (bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 2). Dies gilt jedoch nur, sofern die Klient*innen nur unselbständig tätig sind – andernfalls muss eine E1 eingereicht werden und dies darf nicht von Bilanzbuchhalter*innen erledigt werden.
Zusätzlich wäre in diesem Zusammenhang eine Expertise im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz/Liechtenstein vom Vorteil. Beispielsweise definiert das DBA Liechtenstein in Artikel 15 einen Grenzgänger, während dies im DBA Schweiz nicht der Fall ist usw.
LG
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Hallo,
ich meine Personen mit Wohnsitz in AT, die in CH oder FL unselbständig beschäftigt sind und in AT eine Pflichtveranstaltung durchführen müssen (mit L17).
Also bin ich bei Ihrem 2. Absatz.
In Vorarlberg ist hier große Nachfrage.
Wenn nur unselbständig beschäftigt, kann ich also als Bote einreichen, sobald aber zB. zusätzlich Einkünfte aus Vermietung (E1), darf ich nicht mehr in seinem Namen einreichen sondern muss einen Steuerberater als Kooperationspartner finden?
Danke vorab und LG
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Wenn die Klient*innen allesamt nur unselbstständig beschäftigt sind, gilt ja nur die L1 (in Verbindung mit dem L1i + L17) in Österreich abzugeben und dies ist im Berechtigungsumfang des BiBuG wie oben angeführt - da die Berufsgruppe (Bilanzbuchhalter*innen/Personalverrechner*innen) Veranlagungen abfassen dürfen.
Nur wenn die Klient*innen auch andere Einkünfte haben, gilt eine E1 abzugeben und dies ist nicht mehr im Berechtigungsumfang des BiBuG.
Eine Einkommensteuererklärung (E1) dürfen die Klient*innen für sich selbst erledigen oder Steuerberater*innen als steuerlicher Vertreter für die Klient*innen - für die E1 muss einen StB als Kooperationspartner gefunden werden.
Beste Grüße
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Alles klar super vielen Dank!