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Die Reparatur eines montierten und vermieteten Bauliftes (wie Gerüst zu behandeln) verrechnet der Unternehmer mit
20 % MWSt, auch wenn der Kunde ein Bauleister ist. Montage und Miete werden als Bauleistung abgerechnet.
Der Kunde merkt an, dass bei bestehendem Mietverhältnis, auch die Reparatur als Bauleistung abgerechnet werden könnte.
Stimmt das?
Vielen Dank für den Input.
LG
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Hallo,
da Leistungen, die der Instandhaltung von Bauwerken dienen, als Bauleistung zu sehen sind, würde ich die Reparatur ebenfalls als Bauleistung abrechnen.
Den Zusammenhang zum bestehenden Mietverhältnis sehe ich darin aber eher weniger, da es ja nur um die Frage geht, ob der Baulift als Bauwerk zu sehen ist.
LG
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Hallo Verena,
danke für deinen Input.
Ein Baulift ist wie ein Gerüst zu sehen und wird nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder demontiert und ist daher selbst kein Bauwerk.
Grundsätzlich ist die Reparatur von Geräten auf der Baustelle nicht als Bauleistung anzusehen. Siehe meine Frage könnten vom 9.10.
LG
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Guten Abend,
die als selbstständige Hauptleistung zu beurteilende Vermietung von Geräten und die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Baugeräten sind keine Bauleistungen, auch wenn die Arbeiten an der Baustelle erfolgen (UStR Rz 2602c).
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
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