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welcher KV bei Mischbetrieb
#1
Ein Unternehmer hat mehrere Gewerbeberechtigungen aufgrund seiner unterschiedlichen Tätigkeiten.
Einerseits ist er als IT-Unternehmer tätig mit Handel und Dienstleistungen in der DAtenverarbeitung und andererseits betreibt er ein Veranstaltungszentrum mit entsprechender Gewerbeberechtigung.

Für beide Unternehmensbereiche gibt es einen eigenen Angebots- und Rechnungskreis und sind auch organisatorisch getrennt.

Unter welchem KV ist die Reinigungskraft im Veranstaltungszentrum abzurechnen. Nachdem es für dieses Gewerbe keinen KV gibt, organisatorische Trennung vorhanden ist, ist aus meiner Sicht kein KV anzuwenden und daher keine Sonderzahlungen und Lohn zu vereinbaren ohne Mindestlohn.

Die AK ist der Meinung, dass aufgrund der Tatsache dass der Unternehmer auch Gewerbeberechtigungen aufrecht hat, die die Reinigungskraft im anzuwendenden KV berücksichtigen würden, wäre dieser KV (im Konkreten Handel) zur Anwendung zu bringen. Außerdem wurden im Vorjahr (Eintritt der Dienstnehmerin Oktober 2023) Sonderzahlungen abgerechnet und daraus wird eine betriebliche Übung abgeleitet.

Wie seht Ihr das?
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#2
Da tu ich mir von außen mit einer Beurteilung - offen gestanden - etwas schwer.

Dazu müsste man tatsächlich weit intensiver in die Details eintauchen, als es hier möglich ist. Ein Beratungsfachgespräch wäre daher zur Klärung dieser Frage zu empfehlen. Denn da können Kleinigkeiten den Unterschied tatsächlich ausmachen.

Möglicherweise wurde von der auskunftgebenden Beratungsperson der AK die "organisatorische Trennung" nicht ausreichend gewürdigt bzw. müsste man sich möglicherweise ansehen, ob die Eigenschaften, die man als "trennend wertet" auch tatsächlich ausreichend sind, um diesbezüglich auch eine Trennung herbeiführen zu können.

Sie selber schreiben ja in der Überschrift vom "Mischbetrieb". Und der liegt immer dann vor, wenn keine (ausreichende) organisatorische Trennung vorliegt, also von "gemischtem Auftreten" ausgegangen werden kann.

Generell ist es so, dass die einmalige Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2023 für sich alleine genommen, noch zu wenig ist, um eine Betriebsübung anzunehmen. Allerdings müsste man vielleicht auch die Vertragsgespräche zum einen und den Umstand der Bezahlung der Sonderzahlungen zum anderen entsprechend erheben, um ein "Erklärungsverhalten des Arbeitgebers" ableiten zu können.

Der Umstand, dass eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist, welche Vorschriften zur Entlohnung von Reinigungskräften vorsieht, reicht für eine zwingende Anwendung dieser Regelungen jedenfalls nicht aus.

Somit kann ich aus der Ferne auch keine abschließende Beurteilung vornehmen. Sollte sich aber die organisatorische Trennung als ausreichend erweisen und gehe ich nach den Sachverhaltsschilderungen hier, so sehe ich auch noch keine ausreichenden Gründe dafür, dass es eine Mindestentlohnung geben müsste bzw. einen Sonderzahlungsanspruch.

Dennoch sei mir eine persönliche Bemerkung erlaubt: insgesamt kann ich die Einstellung des Arbeitgebers, auch wenn es rechtlich passen sollte, nicht ganz nachvollziehen und kann daher den Unmut der Arbeitnehmerin und die AK-Intervention nachvollziehen, vor allem, wenn zunächst Sonderzahlungen gewährt wurden und dann plötzlich nicht mehr und möglicherweise auch ganz ohne Erklärung. Das soll aber nicht vom Sachlichen ablenken.
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#3
Herzlichen Dank für die rasche Rückmeldung.
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