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Meldung ausländische Beschäftigte an AMS
#1
Liebe Forumsteilnehmer/innen!

Wir haben bisher ausländische Beschäftigte nicht ans AMS gemeldet, da wir der Meinung waren, dass das bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung (EU-Bürger, Rot-Weiß-Rot-Karte, Daueraufenthalt EU, etc.) nicht erforderlich ist.

Wie streng wird diese Meldung gesehen?
Mit welchen Konsequenzen müssen wir rechnen, wenn wir mehrere Beschäftigte jetzt nachmelden, bzw. wie können wir allfällige Konsequenzen möglichst gering halten?

Danke im Vorhinein!
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#2
Die genannten Fälle sind laut AMS auch nicht meldepflichtig:

https://www.ams.at/unternehmen/service-z...ternehmens

LG
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#3
Danke für die prompte Rückmeldung!

Dann ist der Beitrag in der aktuellen Wiener Wirtschaft Seite 18 Fragen und Antworten etwas mißverständlich formuliert, oder?

Welche Meldepflichten sind im Falle einer Beschäftigung von Nichtösterreichern zu beachten?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Zudem hat dieser die ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Kommt der Arbeitgeber dieser Melde- oder Bereithaltungsverpflichtung nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis 2000 Euro pro Arbeitnehmer.

www.wko.at/wien/news/wienerwirtschaft-2024-21-11-2024-24.pdf
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#4
§ 26 Abs. 5 AuslBG lautet:

Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesem Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, zu melden.

In § 28 Abs. 3 Z 1 AuslBG findet man dann auch die dazugehörige Verwaltungsstrafbestimmung

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

wer


a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

b) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;
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