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degressive Afa
#1
Liebes Forum,

folgender Sachverhalt:
Ein Bauunternehmen mietet einen neuen Bagger Anfang 2024 (Bagger Bajahr 2023, zu diesem Zeitpunkt 19 Betriebsstunden) und entscheidet sich dann im August 2024 diesen Bagger zu kaufen.

Ist hier die degressive Afa möglich oder ist hier das vorherige Mietverhältnis schädlich? Ich habe bis dato dazu keine Meinung/Vorgehensweise gefunden. Würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. 

Vielen Dank im Voraus.

Lg Stephanie Hofstetter BSc
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#2
Hallo,
angenommen, die Leasinggesellschaft hat den Bagger im Jahr 2023 erworben und bereits an andere Mieter vermietet (wie die vorhandenen 19 Betriebsstunden vermuten lassen), ist davon auszugehen, dass der Bagger im Jahr 2023 einer planmäßigen Abschreibung durch die Leasinggesellschaft unterworfen wurde.
Anschließend wurde der Bagger Anfang 2024 bis Juli 2024 an Sie weitervermietet, sodass die Leasinggesellschaft auch für das Jahr 2024 eine Ganzjahresabschreibung geltend machen konnte. Im August wird der Bagger schließlich an das Bauunternehmen verkauft. Ich würde hier einen Wertverzehr von 1,5 - 2 Jahre erkennen.

Die Richtlinien des Finanzamtes besagen:
"Im Fall der Anschaffung ist von einem gebrauchten Wirtschaftsgut auszugehen, wenn es im Zeitpunkt der Anschaffung bereits einem nutzungsbedingten Wertverzehr unterlegen ist."

Da sich ein Wertverzehr hier vermutlich erkennen lässt, wäre der Bagger als gebraucht einzustufen und dies würde die degressive AfA ausschließen (vgl. §7 Abs. 1a Ziff. 1 lit. c).
Dies stellt lediglich eine allgemeine Einschätzung meinerseits dar – selbstverständlich ist eine individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Beste Grüße
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#3
Hallo Herr Deweis-Weidlinger,

vielen lieben Dank für Ihren Input.
Ich habe Derartiges schon vermutet. 

Würden Sie sagen, dass sich der "Wertverzehr" auf die bereits geltend gemachte Abschreibung vom Lieferanten oder auf die 19 Betriebsstunden vor Miete bezieht?
Die 19 Betriebsstunden würde ich jetzt nicht unbedingt als wesentlich einstufen, da dies auch durch Probefahren etc zustande kommen könnten.

Beste Grüße
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#4
Als Wertverzehr würde ich die bereits von den Vorbesitzern in Anspruch genommene Abschreibung betrachten.

Beste Grüße
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