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Montagebus und Angabe am L16
#1
Mitarbeiter wird ein Montagebus für die Fahrt Arbeitsstätte - nach Hause zur Verfügung gestellt (keine Privatfahrten, kein Sachbezug). Vom Arbeitgeber wurde kein Pendlerpauschale berücksichtigt. 

Ist dafür am L16 (Jahreslohnzettel) anzugeben, wie viele Monate ein KFZ zur Verfügung stand? ->"Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Anzahl Kalendermonate (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b)". Oder betrifft diese Angabe nur jene Mitarbeiter, für die ein Sachbezug angesetzt wurde (steuerpflichtig und ggfs. steuerfrei, weil E-Auto)

LStRl RZ 267 sind mir zu kryptisch... 

Freue mich auf Rückmeldungen.
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#2
Hierbei handelt es sich um etwas sehr Ähnliches, aber nicht ganz Identes, nämlich um Werkverkehr.

Daher gehört der Eintrag betreffend die Zahl der Kalendermonate in das Feld " Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Anzahl d. Kalendermonate". Dies bewirkt dann, dass die Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro nicht über den Umweg der Arbeitnehmerveranlagung so ohne Weiteres geltend gemacht werden können vom Arbeitnehmer.

Für Ihre Praxis ist es auch wichtig, dass mittels Aufzeichnungen (idealerweise ein Fahrtenbuch) auch nachgewiesen wird, dass tatsächlich nur berufliche Fahrten bzw. diese von der Finanzverwaltung tolerierten Fahrten vom Betrieb zur Wohnung und retour damit unternommen wurden. Ich würde zur Sicherheit den Fahrer auch eine Vereinbarung unterschreiben lassen, aus welcher hervorgeht, dass er dieses Fahrzeug ausschließlich nur für berufliche Zwecke und für diese angesprochenen Fahrten verwenden darf (also ein relatives Privatnutzungsverbot vereinbaren) und dass er verpflichtet ist, über die unternommenen Fahrten ein Fahrtenbuch (nach entsprechender Anleitung) zu führen und dass im Falle eines Zuwiderhandelns ein Lohnsteuerregress und auch ein Regress betreffend SV-Dienstnehmeranteile auf ihn wartet, sollte dies bei einer GPLB "aufgedeckt" werden. Damit vermeiden Sie das, was in den letzten Monaten eben bei GPLB zu massiven Problemen österreichweit geführt hat.
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#3
Danke für Ihre rasche und eindeutige Antwort!
Fahrtenbücher werden seit gut einem Jahr geschrieben, Vereinbarung wurde vor einigen Jahren schon getroffen, dass keine Privatnutzung erlaubt ist. Mal sehen, ob´s für die GPLB reicht.
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#4
Nicht vergessen: nach der Judikatur muss der GPLB den Nachweis erbringen, dass eine (schädliche) Privatnutzung erfolgt ist. Das wird mitunter fälschlicherweise anders kommuniziert. Das bedeutet nicht, dass ich mich zurücklehnen kann und nichts zur Wahrheitsfindung beitrage (was in Ihrem Fall deutlich anders zu sein scheint), sondern dass ich wissen wollte, dass es keine Beweislastumkehr gibt.
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