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unwesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer FlexCo - Arbeitsrechtliche Beurteilung
#1
Hallo liebes Forum,

ich bräuchte bitte Hilfe bei folgendem Sachverhalt und hoffe auf euer Wissen.

Ich übernehme demnächst eine FlexCo mit 6 Gesellschaftern. Alle Gesellschafter haben laut Vertrag gleiche Anteile und Stimmrechte, daher besitzt jeder 16,6%. Von den Gesellschaftern sollen drei als Geschäftsführer eingesetzt werden. Einer dieser drei Gesellschafter ist auch gewerblicher Geschäftsführer (freies Gewerbe). 
Da sich die FlexCo erst am Beginn der Tätigkeit befindet, möchten die Geschäftsführer keine Bezüge aus der Gesellschaft erhalten. (Kosteneinsparungsmaßnahme)
Zusätzlich noch die Information, dass kein Gesellschafter zu 100% für die Gesellschaft tätig ist, sondern das diese alle eine andere Haupttätigkeit verfolgen.

Ich bin mir hier nun unsicher, ob wir bei einem freien Gewerbe (Mindestausmaß von 50% der Normalarbeitszeit ist bei freiem nicht notwendig) tatsächlich arbeitsrechtlich ohne SV-Anmeldung und Bezüge belassen können, ohne dass wir ins LSD fallen. Oder ob wir jedenfalls einen GF anmelden und abrechnen müssen.

Leider hatte ich bisher noch keinen solchen Fall wo sich die Frage bei unwesentlicher Beteiligung mit Wunsch ohne Bezug stellt. Weiß jemand eine Möglichkeit, wie wir diesen Wunsch konform umsetzen können z.B. mit Änderung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag? Ziel ist es, dass keine Bezüge ausbezahlt werden müssen, allerdings soll alles gesetzeskonform gestaltet sein Smile

Wie kann ich hier vorgehen? Sollten noch relevante Informationen fehlen, ergänze ich diese gerne Smile

Vielen lieben Dank für die Unterstützung Smile

LG Stefanie
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#2
Die Klärung dieser Frage wird mE ganz wesentlich davon mitbeeinflusst sein, ob das Unternehmen einem Kollektivvertrag unterliegt und auch der unternehmensrechtliche Geschäftsführer nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist.

Falls ein Kollektivvertrag anwendbar ist und Arbeitsleistungen erbracht werden, wird es schwierig werden, die Unentgeltlichkeit gefahrlos zu argumentieren. 

Denkbar wäre es, wenn mit den Geschäftsführern vertraglich die völlige persönliche Weisungsfreiheit vereinbart wäre. 

Dann nämlich würde das arbeitsrechtliche (echte) Dienstverhältnis abgelegt werden können, wir hätten dann ein "freies Dienstverhältnis", für das dann leichter Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann.

Im Falle eines freien Gewerbes wird in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Mindestbeschäftigungszeit und auch kein Dienstverhältnis benötigt. Hinzu kommt, dass offenbar auch zugleich der Status der unternehmens- oder handelsrechtlichen Geschäftsführung vorliegt. Auch in diesem Fall gibt es keine Mindestbeschäftigungszeit, die es zu beachten gilt (siehe dazu auch § 39 GewO).
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#3
Lieber Herr Kürzböck,

vielen lieben Dank für Ihre Antwort Smile
Ich hätte das Unternehmen (Kerntätigkeit sind Datenverarbeitung und Automatisierungstechniken) in den IT-Kollektivvertrag eingeordnet. Und hier würde stehen: "Dieser KV gilt nicht für Vorstandsmitglieder von AG und GF von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind."

Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.

LG Stefanie
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