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Liebes Forum!
Es besteht die Überlegung, einem Dienstnehmer eine ATZ-Vereinbarung anzubieten, statt ihn zu kündigen
Dieser DN hat einen All-In mit Vereinbarung, ihm die Überzahlung bei ATZ zu streichen.
Wie gehe ich richtig vor?
a) Falls ich ihm die ÜZ nicht wegnehmen würde:
Bsp.
Gehalt 5000,00
ÜZ 3000,00
Gesamt 8000,00
reduzierte AZ: 50 % Gehalt neu 4000,00 Lohnausgleich 2000,00 + Diff SV auf Basis HGL
b) falls man ihm die ÜZ (für Überstunden) wegnimmt:
Gehalt 50 % vom Grundgehalt = 2500,00
50% Lohnausgleich auf Basis 5000,00 oder Basis 8000,00 ??
SV - welche Basis ??
Steh grad a bissal auf der Leitung.
Muss ich ihm die Überzahlung wegnehmen oder KANN ich ihm die Überzahlung wegnehmen? Darf ich sie ihm auch weiterzahlen, auch wenn er keine Mehreistungen erbringt und bekomme ich dann auch die Förderung vom AMS dafür?
Vielen lieben Dank!
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Da jede All-In-Vereinbarung individuell ist, sind Fernprognosen ohne den detaillierten Fall (d. h. die konkret getroffene Vereinbarung) zu kennen, höchst riskant.
Für Zwecke der Ermittlung des "Altersteilzeitgeldes" (was Sie als "Förderung" bezeichnen, was aber in Wahrheit keine Förderung, sondern eine Leistung des AMS ist, es besteht nämlich ein Rechtsanspruch darauf, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) gilt es, jenen Anteil herauszurechnen, der in der Lage ist, Überstunden abzudecken und zwar ganz konkret, wenn es um die Ermittlung des Unterwertes geht (= Entgelt für die Normalarbeitszeit, das heißt: ohne Überstunden).
Man müsste da zwischen "unechten All-In" (das sind "All-In", für die konkret eine Zahl an Stunden vereinbart wurde, die mit der Entlohnung abgegolten werden) und "echten All-In" (hier wird vereinbart, dass ALLE oder ALLFÄLLIGE Überstunden durch eine Überzahlung abgegolten sind) unterscheiden. Bei "unechten All-In" haben wir eine höchstgerichtliche Judikatur des OGH zum Herausschälen des Überstundenentgeltsanteils (die ist zwar zum Wechsel von der Vollbeschäftigung in die Elternteilzeit ergangen, aber das spielt keine Rolle). Die Details dazu habe ich in der Ausgabe Nr. 19/2022 meines digitalen LV-Magazines dargestellt (Artikel Nr. 444/2022) sowie in der Ausgabe Nr. 21-22/2022 (Artikel Nr. 480/2022). Da gab es nämlich hintereinander zwei OGH-Entscheidungen.
Hier einfach die komplette Überzahlung zu nehmen, halte ich - siehe mein Eingangsstatement - derzeit für nicht überprüfbar.
Der Oberwert bestünde in jedem Fall aus dem Durchschnitt der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate.
Der Unterwert hingegen müsste so ermittelt werden, dass man vom zuvor ermittelten "Oberwert" jenen betraglichen Wert in Abzug bringt, der das Überstundenentgelt abzudecken vermag (siehe meine vorige Beschreibung). Vom sich so ergebenden Rest (welcher dann dem Entgelt für die NAZ ohne Überstundenanteil entspricht) rechnet man dann auf die Teilzeit um (zB 50 %). Die Differenz zwischen Ober- und Unterwert ist dann der Lohnausgleich (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage oder freiwillig höher). Die SV-Beitragsgrundlage (und auch BV-Beitragsgrundlage) entspricht dem Wert, dem man zuletzt vor Antritt der Altersteilzeit hatte (ist nicht automatisch ident mit dem Oberwert, vor allem dann nicht, wenn es in den letzten 12 Monaten Veränderungen bei den Bezügen, zB. Erhöhungen) gab.
Diese Berechnungen nehmen Sie vor, egal, ob die Überzahlung eingestellt wird oder nicht. Das verlangt das AMS in Anbetracht der vorhin erwähnten OGH-Judikatur (soweit es das AMS halt selber von außen auch überprüfen kann).
Wird die Überzahlung eingestellt (oder der tatsächliche Gegenwert des Überstundenentgelts), dann ist das tatsächliche Teilzeitentgelt (ohne Lohnausgleich) ab dem Beginn der Altersteilzeit niedriger (weil dieser Wert "rausfällt"), die restlichen Werte (Oberwert, Unterwert, Lohnausgleich, gesicherte SV-/BV-Beitragsgrundlage bleiben allerdings gleich.
Aber genau um diesen Teilzeitwert geht es dann letzten Endes, bei dessen Ermittlung man in die Tiefe gehen müsste (was mir hier verwehrt ist). Analoges gilt in Wahrheit auch für die Ermittlung des Unterwertes (hier sind die Berechnungsregeln ident).
Soweit ich aufgrund der Datenlage Hinweise geben konnte, habe ich dies gerne getan.