Beiträge: 56
Themen: 39
Registriert seit: Dec 2018
Bewertung:
0
Kann man bei Ausbildungskosten (mein Sohn besucht die FH in Linz, Softwarepark) das KM-Geld ansetzen wenn er gleichzeitig bei der FH angestellt ist, weil er bei einem Forschungsprojekt mitwirkt? Oder ist hier nur das Pendlerpauschale erlaubt?
Dies bedeutet das die Ausbildungsstätte sowie die Arbeitsstätte am gleichen Ort sind.
Der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wird ja mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten bzw. bei Voraussetzung noch mit dem Pendlerpauschale.
Wenn er aber jetzt nur an gewissen Tagen Vorlesungen hat und nicht "arbeitet" - wie ist dies dann zu handhaben.
Danke für die Hilfe
Manuela
Beiträge: 820
Themen: 654
Registriert seit: Nov 2018
Bewertung:
9
Wenn er dort praktisch bereits in einem "Dienstverhältnis" ist, so kann er die zusätzlichen Tage, an denen er dort einer steuerlich anerkannten Ausbildung nachgeht, zumeist auch nur im Wege der Pendlerpauschale bzw. des Pendlereuros für die Abgeltung der Fahrtkosten berücksichtigen lassen (also Pendlerpauschale als Werbungskosten für sämtliche Fahrten, die er in einem Kalendermonat dorthin unternimmt).
Beiträge: 56
Themen: 39
Registriert seit: Dec 2018
Bewertung:
0
Vielen Dank für die rasche Antwort, Herr Kurzböck!
D.h. mein Sohn kann nicht für 10 Tage das Pendlerpauschale ansetzen und die restlichen 10 Tage KM-Geld abrechnen. Er arbeitet nämlich immer, wenn keine Vorlesungen sind.
Danke nochmals für die Rückmeldung!
Beiträge: 820
Themen: 654
Registriert seit: Nov 2018
Bewertung:
9
Man müsste sich den konkreten Einzelfall samt konkreter Daten ansehen (so wie auch die Finanz sich den Fall dann letzten Endes ansehen würde).
Aus diesem Grund kann man in einem Forum leider nur Empfehlungen geben, die als "unverbindlich" einzustufen sind, aber ev. doch hilfreich sein können.
In Zweifelfällen kommt man ev. um eine konkrete Beratung nicht herum oder muss halt mal bei der Veranlagung ausprobieren, was die Finanz akzeptiert.
In der Praxis ist es halt so, dass die meisten versuchen, ein Kilometergeld dafür unterzubringen.
Stellt aber die Finanzverwaltung fest, dass diese Werbungskosten dieselbe Wegstrecke betreffen (aber an anderen Tagen), die man auch für Erwerbszwecke zurücklegen muss, so kommt es ev. zur Ausdehnung einer bestehenden Pendlerpauschale (Sie schreiben von 10 Tagen: für 10 Tage erhält man die Pendlerpauschale im Ausmaß von 2/3; in diesem Fall würde die Pendlerpauschale ausgedehnt werden auf 3/3, also eine Differenz-PP geltend gemacht werden können). Das ist so gut wie sicher.