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Steuerfreiheit der PRAE ist an Gemeinnützigkeit des Vereines gebunden
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BFG vom 12.01.2026, RV/4100258/2024
 
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
 
So entschied das BFG:
 
Die Steuerfreiheit einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (PRAE) setzt die Gemeinnützigkeit des auszahlenden Vereins voraus.
 
Liegt keine Gemeinnützigkeit (§ 34 ff BAO) vor, kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.
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