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Kleinunternehmergrenze ab € 55.000,00
#1
Liebe KollegInnen,
Darf ich der Klarheit wegen die Frage stellen: Ist beim Kleinunternehmer die Umsatzgrenze von € 55.000,00 ist als Brutto- oder als Nettogrenze anzusehen?
Danke!
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#2
Liebe Kollegin,

die € 55.000,00 ist als Bruttogrenze zu verstehen.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG letzter Satz ist nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellten Steuerpflicht auszugehen. Das bedeutet, dass der tatsächlich erzielte Umsatzbetrag, so wie er vereinnahmt wurde, maßgeblich ist (Das Herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer entfällt).

Beste Grüße
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#3
Lieber Kollege,
herzlichen Dank, ich sehe es auch so. War nur irritiert, da ein Kollege in einer Schulung die € 55.000,00 als Nettobetrag übermittelt wurden.
Beste Grüße und angenehme Arbeitswoche
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#4
Ich hätte dazu noch eine Zusatzfrage:
Es heißt vielfach, dass die neue Kleinunternehmergrenze als Bruttogrenze zu verstehen ist. Im Gesetz steht jedoch nur:
- Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 55 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.

Ab dem Jahr 2025 sind auch die Vorjahresumsätze relevant.
Wenn ein Unternehmer im Jahr 2024 mit Umsätzen von 50.000 netto + 20 % USt = 60.000 brutto die damalige Kleinunternehmergrenze überschritten hat und daher "normal ver-usten" musste, wie ist dann im Jahr 2025 der Vorjahresumsatz zu ermitteln?
a) Der für die Umsatzgrenze relevante Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG war im Jahr 2024 der Nettoumsatz von 50.000. Demnach hätte der Unternehmer im Jahr 2024 die "neue", ab 2025 gültige Umsatzgrenze von 55.000 nicht überschritten und könnte aufgrund der Vorjahresumsätze 2024 im Jahr 2025 Kleinunternehmer sein.
b) Zu einem anderen Ergebnis käme man, wenn - wie so oft angeführt - der Bruttoumsatz relevant ist. Der Bruttoumsatz war im Jahr 2024 unzweifelhaft 60.000 und übersteigt damit die ab 2025 gültige (Vorjahres-)Grenze von 55.000. Die Kleinunternehmerbefreiung könnte in diesem Fall im Jahr 2025 aufgrund der Vorjahresumsätze nicht angewendet werden.
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#5
Meine Meinung:
Ein Unternehmer, welcher im Jahr 2024 Umsätze von 50.000 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erzielt hat, hat damit insgesamt 60.000 € brutto vereinnahmt. Da dieser ja im Jahr 2024 bereits zur Umsatzsteuer verpflichtet war - wurden die 60.000 Euro (Brutto) tatsächlich vereinnahmt.

Für die Beurteilung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 ist das gesamte vereinbarte Entgelt maßgeblich – also der Bruttobetrag. Damit wurde die neue Grenze von 55.000 € im Jahr 2024 überschritten. Dies würde bedeutden, dass dieser Unternehmer im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kann.

Beste Grüße
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#6
Sehe ich auch so, vereinnahmtes Entgelt war € 60.000,00 2024 - somit über € 55.000,00 - daher steht die Kleinunternehmerbefreiung 2025 nicht zu.
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#7
Ich habe vor kurzem auch lange recherchiert aufgrund der verwirrenden Informationen zu dem Thema.
Im Endeffekt bin ich zu folgendem Schluss gekommen: Die Grenze ist ein Umsatz von 55.000 €, die Umrechnung auf einen fiktiven Nettobetrag, wie wir sie früher kannten, entfällt.

Bedeutet: 50.000 € Nettoumsatz sind 50.000 € Umsatz und damit unter der Grenze und die Kleinunternehmerbefreiung wäre anwendbar.
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