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Miteigentum
#1
Ich habe einen Klienten (Ehepaar), die gemeinsam eine Immobilie (Lokal) erworben haben - sie stehen gemeinsam im Kaufvertrag.
Die Renovierung haben beide gemeinsam gemacht, wobei Rechnungen überwiegend auf die Firma des Mannes (selbständig in einem anderen Bereich) ausgestellt wurden. Der Mann ist mit seinem Unternehmen vermutlich in der Kleinunternehmerregelung und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Mann arbeitet auch im mittlerweile eröffneten Gastrobetrieb mit.

Kann von den Kaufnebenkosten (zB Vermittlungsprovision) die Vorsteuer voll bei dem Einzelunternehmen der Frau angesetzt werden oder nur zur Hälfte oder gar nicht?
Können die fälschlicherweise auf das Einzelunternehmen des Mannes ausgestellten Rechnungen über Renovierungsmaterial 1:1 bei dem EU der Frau gebucht werden, oder müsste der Mann eine Rechnung legen - die dann ohne Mehrwertsteuer wäre und natürlich der Vorsteuerabzug abhanden käme.

Oder sollte aufgrund des gemeinsamen Erwerbs des Lokals, der gemeinsamen Renovierung sowie der Tatsache, dass beide im Lokal tätig sind von einer GesnbR ausgegangen werden?

Ich freue mich über Input.

Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass beide so gut wie kein  Deutsch sprechen und die Kommunikation extrem schwierig bis unmöglich ist.
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#2
Guten Abend,

wenn das Lokal zu 100% unternehmerisch genutzt wird, der Miteigentumsanteil der Unternehmerin aber nur 50% beträgt, steht auch die Vorsteuer nur zu 50% zu (UStR Rz 783). Das gilt grundsätzlich auch für die Betriebskosten und die AfA.

Die Rechnungen müssen auf die Unternehmerin lauten.

Eine Mitunternehmerschaft (z.B. GesbR, OG) ist natürlich denkbar. Die Vorteilhaftigkeit lässt sich ohne Kenntnis des detaillierten Sachverhalts aber nicht beurteilen, weil dabei verschiedene Aspekte eine Rolle spielen.

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme
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